Haftungsausschluss bei gewerblichem Verkauf
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten werden AGB auch dann Vertragsbestandteil, wenn diese dem Kaufvertrag nicht beigefügt waren und der Käufer den Inhalt der AGB somit gar nicht kennt.
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten werden AGB auch dann Vertragsbestandteil, wenn diese dem Kaufvertrag nicht beigefügt waren und der Käufer den Inhalt der AGB somit gar nicht kennt. Es reicht allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB zu deren wirksamer Einbeziehung aus.
Das Landgericht (LG) Zweibrücken führt überdies in einer Entscheidung vom 3.2.2016 (AZ: HK O 44/15) aus, dass die etwaige Unwirksamkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängelhaftung in AGB nicht zur Folge hat, dass ein gleichzeitig vereinbarter Gewährleistungsausschluss bei gewerblichen Käufern ebenfalls unwirksam ist, da eine Teilnichtigkeit von AGB-Klauseln nicht zur Unwirksamkeit der restlichen Vertragsbestimmungen führt (§ 306 BGB).
In dem konkreten Fall vor der Kammer für Handelssachen des LG Zweibrücken stritten die Parteien – Kaufleute im Sinne des HGB – um die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses, der in den AGB des Verkäufers (Autohändler) unter Ziff. VI vereinbart war.
Der Kläger hat Rückgewähr des Kaufvertrages über einen SUV und Erstattung des Kaufpreises in Höhe von rund 80.000 Euro verlangt.
Der Käufer hat bestritten, die AGB des Verkäufers erhalten zu haben. Er habe keine Kenntnis von den AGB erlangen können. Die Mängel seien arglistig verschwiegen. Nach Rechtsprechung des BGH sei die Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB unwirksam, weshalb die AGB auch hinsichtlich des Haftungsausschlusses unwirksam seien.
Das LG Zweibrücken hat die Klage abgewiesen und führt zur Begründung aus, dass der vereinbarte Haftungsausschluss greift. Die vom Autohaus gestellten AGB sehen unter Ziff. VIII vor, dass der Verkauf unter Ausschluss jeder Sachmängelansprüche erfolgt, soweit es sich beim Käufer um einen Unternehmer handelt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden Vertragsgrundlage, weil die Parteien Kaufleute sind. Deshalb komme es nicht darauf an, ob dem Kläger die AGB ausgehändigt worden sind, was der Käufer allerdings durch Unterschrift auf der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich bestätigt hat. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB unter Kaufleuten ist nämlich auch dann wirksam, wenn die AGB dem maßgebenden Vertrag nicht beigefügt worden sind und der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt. Es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme (mit Hinweis auf Grüneberg in Palandt, § 305, RN 50, 53 m.w.N.).
Auch der Einwand der Arglist greift nicht, weil der diesbezüglich darlegungs- und beweislastete Käufer nicht ausreichend vorgetragen hat. Gleiches gilt für die Behauptung der Übernahme einer Garantie.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Unwirksamkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BGH keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses. Im Gegensatz zu § 139 BGB führt eine Teil-Nichtigkeit von AGB-Klauseln nicht zur Unwirksamkeit der restlichen Vertragsbestimmungen (§ 306 BGB). Bei § 306 BGB handelt es sich um eine Norm, die vorrangig zu § 139 BGB anzuwenden ist (lex spezialis).
Die Kammer hat auch der Auffassung des Käufers eine Absage erteilt, wonach der Gewährleistungsausschluss durch die vorprozessuale Bereitschaft der Beklagten zur Beseitigung möglicher Mängel obsolet gewesen sei. Mit der Bereitschaft zur Beseitigung berechtigter Mängel kann kein umfassendes Anerkenntnis mit der Folge des Verzichts auf den Gewährleistungsausschluss gesehen werden.
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