Haftungsbegrenzung in gewerblichem Kfz-Mietvertrag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Bundesgerichtshof zerlegt im Rahmen eines Urteils eine Haftungsbegrenzungsklausel in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil.

(Archiv: Vogel Business Media)

Ein BGH-Urteil bringt lehrbuchhafte Ausführungen zu einer Klausel, die aus mehreren Einzelregelungen besteht, wobei lediglich eine unwirksame Einzelregelung vorliegt, im Übrigen aber dem Gegner des Verwenders günstige, von dispositivem Recht abweichende Bestimmungen enthält.

Im konkreten Fall (14.1.2015, AZ: XII ZR 176/13) mietete der spätere Beklagte von dem klägerischen Mietwagenunternehmen einen Fahrzeuganhänger für einige Stunden, um auf diesem ein ausgebranntes Fahrzeug zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, sodass das Gespann verunfallte und der Anhänger einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Im Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart, wobei ein besonderes Entgelt im Vertrag nicht vereinbart war.

Im Formularvertrag hieß es hierzu wörtlich:
„ … Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für:
- Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alkohol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig,
- Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände,
- Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe, verursacht werden.“

Das klägerische Mietwagenunternehmen verlangte vollen Schadenersatz.

Das vorinstanzliche Gericht als Berufungsgericht (Landgericht Offenburg, Urteil vom 8.10.2013, AZ: 1 S 154/12) gab der Klage des Mietwagenunternehmens in Höhe des an dem Anhänger entstandenen Schadens mit Ausnahme der darin enthaltenen Umsatzsteuer aufgrund Vorsteuerabzugsberechtigung des Mietwagenunternehmens statt. Es hielt den Ausschluss der Haftungsbegrenzung für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten entstehen, für unwirksam und ließ an die Stelle dieser unwirksamen Vereinbarung die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG treten.

Es kam zu dem weiteren Ergebnis, dass deshalb, da das Schadenereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden war, ein nicht versichertes Ereignis die Ursache des Schadenereignisses gewesen ist.

Der BGH belegt in seiner Entscheidung im Ergebnis die Entscheidung des vorinstanzlichen Landgerichts Offenburg mit der von diesem zugelassenen Revision. Es führt hierzu wörtlich aus:

„1. Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung ist, unwirksam sei.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 – XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

b) Der vorliegende Mietvertrag enthält in Bezug auf die Haftungsbegrenzung keine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen. Denn gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstehen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).

Die in das Vertragsformular aufgenommene Haftungsbegrenzung stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Denn er haftet danach nur bis zu einem Höchstbetrag von 350 Euro mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle, für die die Haftungsbegrenzung nicht gilt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters. Darin liegt keine Abweichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung.

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