Halter muss nicht auf Restwertangebot der Versicherung warten
Bei der Verwertung eines Totalschadens ist der Geschädigte weitgehend frei in seinem Handeln. Entscheidend ist, dass er den gutachterlich festgestellten Restwert erzielt.

Ein Unfallgeschädigter kann sein Fahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert jederzeit verkaufen. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Frankfurt/Main ist er nicht verpflichtet, auf ein Angebot der Versicherung zu warten, so lange er dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgt. Die gegnerische Versicherung muss er zudem nicht vorab vom Verkauf informieren (Urteil vom 12.12.2016, AZ: 31 C 1628/16).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Nach dem Unfall vom 10. April 2015 holte die Klägerin ein Sachverständigengutachten ein. Das am 15. April erstellte Gutachten stellte einen Totalschaden am klägerischen Fahrzeug fest. Den Restwert des Fahrzeugs gab der Sachverständige auf Grundlage von drei eingeholten Restwertangeboten mit 3.050 Euro (2.563,02 Euro netto) an.
Am gleichen Tag verkaufte die Klägerin das Fahrzeug zum Preis von 2.605,04 Euro netto. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 unterbreitete die beklagte Versicherung ein Restwertangebot in Höhe von 4.700 Euro brutto (3.949,58 Euro netto).
Mit Schreiben vom 13.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Kosten für den restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.344,54 Euro auf, dies lehnte die Beklagte ab.
Die auf Zahlung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Klage vor dem AG Frankfurt hatte jedoch Erfolg. Das Gericht sah keinen Grund für die Zahlungsverweigerung der Versicherung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH lehnte das AG einen Anspruch der Versicherung ab, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert zuwartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet. Der Geschädigte muss sich nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen.
Grundsätzlich habe der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalverlusts Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen Ersatzsache. Diese Kosten ergeben sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, bekräftigte das AG. Weiter heißt es im Urteil:
„Die Ersatzbeschaffung steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch in der Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwendung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10) leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Wert ermittelt hat.“
Die Klägerin hatte vorliegend keinen Anlass, den Angaben des Sachverständigen zu misstrauen. Allein der Umstand, dass die Klägerin das Fahrzeug zu einem leicht über dem vom Sachverständigen genannten Höchstpreis verkaufen konnte, musste die Klägerin nicht veranlassen, an der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich zu zweifeln. Dass ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger zu einem wesentlich anderen Restwert gelangen würde, musste die Klägerin nicht erwarten. Dementsprechend hat auch der BGH in seinem Urteil vom 27.09.2016 (AZ: VI ZR 673/15) einen Mehrerlös von 250 Euro für unschädlich erachtet.
Eine Obliegenheit des Geschädigten, den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung vorab über den geplanten Verkauf des Unfallfahrzeugs zu informieren, besteht nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht.
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