Handel droht in der Diesel-Affäre die Beweislastumkehr

Autor Andreas Grimm

Bislang will der Volkswagenkonzern die Dieselaffäre mit einem Software-Update aus der Welt schaffen. Doch funktionieren diese Maßnahmen und haben sie Folgen? Laut dem OLG München müssen VW und die Händler zweifelsfreie Antworten liefern.

(Foto: Volkswagen)

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München könnte für Kfz-Händler im Diesel-Streit teure Konsequenzen haben. Denn gemäß einer Verfügung vom 20. Juni müssen die Beklagten in Streitfällen wegen eines Sachmangels durch die Diesel-Affäre – also die Händler oder der Volkswagenkonzern – nachweisen, dass das von VW angebotene Software-Update funktioniert.

Das OLG München äußerte seine Ansicht gleich in fünf ähnlich gelagerten Fällen, die erstinstanzlich zunächst zu Ungunsten der Kläger abgewiesen worden waren (8 U 1706/17, 8 U 1707/17, 8 U 1710/17; 8 U 1711/17 und 8 U 1712/14). Darin geht es um die Beseitigung des Sachmangels, den die beanstandete Motorsteuerung und letztlich die falsch angegebenen Emissionswerte aus Sicht der Kläger darstellen.

Nach Lesart des Volkswagenkonzerns ist der Mangel einerseits nicht erheblich und insbesondere durch einfache Maßnahmen zu beheben (Software-Update, Strömungsgleichrichter). Diese Argumentation geht aber nur auf, wenn durch die angebotenen Maßnahmen auch die angekündigten Veränderungen eintreten. An dieser Stelle hakt nun das OLG ein: „Der Senat ist derzeit nicht davon überzeugt, dass das angebotene Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt“, heißt es in der gerichtlichen Verfügung des OLG, die „Test.de“ online dokumentiert hat.

Darin werfen die Richter einige entscheidende Fragen auf, die aus ihrer Sicht durch die bloße Behauptung einer wirksamen Nachbesserung noch nicht beantwortet sind:

  • Erfolgt durch das von der VW AG angebotene Software-Update eine ausreichende Reduzierung des Schadstoffausstoßes – insbesondere des Ausstoßes von Stockoxiden?
  • Hat das von der VW AG angebotene Software-Update eine Minderung der Motorleistung und/oder eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und/oder eine Erhöhung des Motorverschleißes zur Folge?
  • Wie steht es mit dem Wiederverkaufswert der Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Motoren, an denen ein Software-Update durchgeführt werden soll?

„Mangels ausreichender eigener Sachkunde“ soll nun ein Sachverständigengutachten Antworten geben auf diese und weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Software-Update. Die Kosten für das Gutachten veranschlagt das Gericht auf mindestens 40.000 Euro, die Nutzung von Laboren und Prüfständen inklusive. Entscheidend ist dann allerdings der folgende Satz: „Der Senat sieht derzeit die Beklagtenseite als beweispflichtig für die Behauptung an, dass das von der VW AG angebotene Software-Update eine ausreichende Nacherfüllung darstellt.“

Gerade bei der sehr komplexen technischen Frage, ob und wie das Softwareupdate wirkt, ist diese Verteilung der Beweislast eine deutliche Erleichterung für die klagenden Autobesitzer. Misslingt der Beweis, geht dies zu Lasten des Händlers oder VW. Gleiches gilt für die befürchteten Folgeschäden: „Wenn sich die Frage, ob das Update folgenlos den Mangel behebt, auch nicht eindeutig klären lässt, dann geht dies ebenfalls zu Lasten des Händlers“, heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei Stoll & Sauer, die die fünf Fälle in München betreut.

Allerdings ist der vorliegende Hinweisbeschluss des OLG noch keineswegs eine Entscheidung. Das zeigt sich schon allein in der Überlegung der Richter, wer die Kosten für das Gutachten übernimmt, „die letztlich die Seite zu tragen hat, die im Berufungsverfahren unterliegt“. Die Kernfrage selbst, ob das Update funktioniert, wird das OLG also noch weiter beschäftigen.

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