Hersteller in der Insolvenz – was tun?

Autor / Redakteur: Sven Köhnen, Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Köln / Joachim von Maltzan

Ist der Hersteller pleite, muss der Händler die nächsten Schritte gut überlegen. Eine Weiterführung des Händlervertrags kann sinnvoll sein, wenn der Hersteller/Lieferant eine tragfähige Zukunft hat.

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Weitgehend akademisch ist die Frage, ob der Vertragshändlervertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten automatisch endet. Unabhängig davon stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Vertragshändler einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Händlervertrags dar. Der Händler sollte seine Entscheidung davon abhängig machen, ob der Insolvenzverwalter das Unternehmen aufgrund eines tragfähigen Sanierungskonzeptes fortführen kann oder aber zerschlägt.

Im letzten Fall ist die Kündigung die bessere Lösung, um rechtliche Klarheit zu schaffen. Im erstgenannten Fall verbieten sich pauschale Antworten, da es auf den Einzelfall ankommt.

Von überragender Bedeutung ist für den Autohändler das Schicksal der Einzelgeschäfte bzw. Einzelforderungen. Bei beiderseits noch nicht voll erfüllten gegenseitigen Verträgen hat der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Insolvenzordnung (InsO) ein Wahlrecht: Er kann anstelle des Lieferanten den Vertrag erfüllen und Erfüllung vom Vertragshändler verlangen.

Er hat aber auch die Möglichkeit, die Erfüllung abzulehnen. In diesem Fall kann der Vertragshändler seine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Forderungen gemäß der Insolvenztabelle

Die bereits geleisteten Anzahlungen sind in diesem Fall Insolvenzforderungen, die der Händler zur Insolvenztabelle melden kann. Er sollte daher äußerst vorsichtig sein, wenn der von der Insolvenz bedrohte Lieferant ihn in der Vorphase der Insolvenz nachhaltig an die Erfüllung von Vertriebszielen erinnert und ihn drängt, die Vertragsware abzunehmen.

Soweit der Händler Forderungen gegenüber dem Lieferanten hat, wie z. B. auf Zahlung von Verkaufsbonifikationen oder Garantievergütungen für Leistungen vor Insolvenzeröffnung, sind dies Insolvenzforderungen! Er muss sie beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Im Klartext heißt das: Mit einer Erfüllung kann der Autohändler nur rechnen, wenn sich eine ausreichende Insolvenzquote ergibt.

Im Gegensatz dazu kann der Insolvenzverwalter Forderungen des Lieferanten in vollem Umfang geltend machen. Nach § 94 InsO berührt die Insolvenzeröffnung nicht die Aufrechnungsmöglichkeiten des Vertragshändlers. Allerdings enthalten die meisten Vertragshändlerverträge Aufrechnungsverbote. Dennoch kann der Händler bei rechtskräftig festgestellten und unstreitigen Forderungen aufrechnen, weil entsprechende Aufrechnungsverbote gemäß § 309 Ziffer 3 BGB unwirksam sind.

Rückgabe der Vertragsware

Schließlich stellt sich die Frage, was mit den Ansprüchen des Vertragshändlers geschieht – insbesondere mit dem Anspruch auf Rückgabe der Vertragsware und dem Ausgleichsanspruch. Das Schicksal dieser Ansprüche hängt zunächst davon ab, ob der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Lieferanten fortführt und der Vertragshändler mit diesem auf – neuer – vertraglicher Basis weiter zusammenarbeitet.

Dann sind seine Ansprüche unter Umständen eingeschränkt. Arbeitet er nicht mehr mit dem Insolvenzverwalter zusammen, sind seine Ansprüche normale Insolvenzforderungen.

Eine besondere Problematik resultiert aus dem Wegfall des Lieferanten in der Gewährleistungskette: Der Vertragshändler kann sich den zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen seiner Kunden für die von ihm verkaufte Vertragsware, also insbesondere für Neufahrzeuge, nicht entziehen.

Gewährleistung gilt als Masseverbindlichkeit

Normalerweise hat er diese durch entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten gedeckt. In der Insolvenz des Herstellers kann der Händler nur dann noch mit Zahlungen rechnen, wenn der Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen fortführt und eine ausreichende Masse zur Zahlung dieser Forderungen zur Verfügung steht.

Ansonsten gilt, dass Forderungen des Vertragshändlers, für die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens Aufträge erteilt hat, als Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 53, 55 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Der Insolvenzverwalter haftet gemäß § 61 InsO sogar persönlich, wenn er schuldhaft Masseverbindlichkeiten verursacht, die er später nicht erfüllen kann.

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