Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers
Der Hersteller ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, sodass ein Verschulden des Herstellers dem Verkäufer eines Kfz nicht zugerechnet werden kann.
Der Hersteller ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, sodass ein Verschulden des Herstellers dem Verkäufer eines Kfz nicht zugerechnet werden kann. Das entschied das OLG München (Urteil vom 23. April 2009, AZ: 8 U 4070/08).
In dem Rechtsstreit, welchen das OLG München als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, ging es um den Verkauf eines Ford Transit des Beklagten, ein Kfz-Händler, an den Kläger. Diesen Ford Transit bestellte der Kläger am 24. Juli 2006 mit der Vereinbarung, dass dieser ummittelbar an die Firma R zum Umbau für das Rohrreinigungsunternehmen des Klägers geliefert werden sollte.
Eine Lieferung an die Firma R erfolgte am 21. November 2006, wobei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht mit der richtigen Dachhöhe durch den Hersteller Ford produziert wurde. Der Beklagte hat allerdings die Bestellung des Klägers ordnungsgemäß und insbesondere unter Angabe der richtigen Dachhöhe an den Hersteller weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund musste eine Neubestellung des streitgegenständlichen Kfz erfolgen, welches sodann am 19. Februar 2007 ausgeliefert wurde.
Mit Schreiben vom 04. Dezember 2006 setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Lieferung des bestellten Fahrzeuges bis zum 20. Dezember 2006. Der Kläger begehrte sodann vor dem Ausgangsgericht, Landgericht Passau, entweder Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro für die verspätete Lieferung des Fahrzeuges oder hilfsweise Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.434,09 Euro.
Der Kläger trug vor, der Händler müsse sich das Verschulden des Herstellers Ford zurechnen lassen. Außerdem liege auf Seiten des Händlers eigenes Verschulden vor. Auch habe sich der Händler aufgrund der falschen Auslieferung in Verzug befunden. Verzug ergebe sich zumindest nach Zugang der Mahnung im Dezember 2006.
Das OLG München kam zu einem anderen Ergebnis und sah auf Seiten des beklagten Händlers keinerlei Verschulden. Insbesondere sei diesem ein Verschulden des Herstellers Ford, die Produktion mit einer abweichenden Dachhöhe, nicht zurechenbar. Fremdes Verschulden des Herstellers wäre dem Händler nur dann zurechenbar, wenn es sich bei dem Hersteller um einen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers handele (§ 278 BGB). Dies sei allerdings nicht der Fall.
Da darüber hinaus der Händler unstreitig die korrekten Daten zur Fahrzeugproduktion an den Hersteller weitergegeben hatte, liegt auch kein eigenes Verschulden des Händlers vor. Aus diesem Grunde konnte das OLG München keinerlei Verschulden des Beklagten feststellen. Ein solches Verschulden wäre allerdings für eine Haftung aus Verzug bzw. aus mangelhafter Lieferung unbedingt notwendig. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Passau wies sodann auch das OLG München die Berufung des Klägers zurück.
Für die Praxis des Kfz-Händlers enthält das Urteil des OLG München eine wichtige Aussage. Grundsätzlich haftet der Händler für eigenes Verschulden. Darüber hinaus haftet allerdings der Händler auch dann, wenn er sich fremdes Verschulden zurechnen lassen muss. Dies setzt allerdings voraus, dass der jeweilige Dritte, dessen Verschulden zugerechnet wird, Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Dies verneinte das OLG München allerdings ganz klar.
Erfüllungsgehilfe sind unter anderem diejenigen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Obwohl der Schuldner selbst nichts falsch gemacht hat, muss er sich dennoch fremdes Verschulden zurechnen lassen.
Klassischer Erfüllungsgehilfe im Kfz-Betrieb ist der angestellte Kfz-Mechaniker oder Werkstattmeister, welcher für den Arbeitgeber ein Fahrzeug des Kunden repariert. Alleine schon aus diesem Beispiel wird ersichtlich, dass der Hersteller eines Fahrzeuges nicht in dieses Schema passt. Zwar kommt es nicht darauf an, ob der Erfüllungsgehilfe weisungsgebunden ist oder nicht, dies wäre bei einem Angestellten der Fall, beim Hersteller allerdings nicht.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Erfüllungsgehilfe sich überhaupt darüber bewusst ist, diese Funktion inne zu haben. Entscheidend ist vielmehr, dass die durch den Hersteller verrichtete Tätigkeit (Produktion des Ford Transit) nicht im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Der Schuldner, Verkäufer des Kfz, schuldet lediglich die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. Die vom Hersteller verrichtete Tätigkeit ist allerdings die Herstellung des Fahrzeuges.
Die vom Hersteller zu erbringende Tätigkeit unterliegt mithin nicht dem Pflichtenkreis des Schuldners. Deshalb ist grundsätzlich eine Zurechnung von Herstellerverschulden an den Verkäufer nicht möglich. Der Verkäufer haftet nicht für den Hersteller.
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