Im Brennpunkt Wie bei Ende eines Händlervertrags Kundendaten auf Hersteller übergehen

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Endet der Händlervertrag, überlässt der Händler dem Hersteller seine Kundendaten. Der sie dann löscht, um einen Ausgleichsanspruch zu vereiteln. Alles nur Datenkosmetik? Denn die Kundendaten bekommen die Hersteller auch auf anderen Wegen.

Über den Consent Banner im Rahmen des Datenschutzes kommen Hersteller an Kundendaten und an die Einwilligung, sie zu nutzen.(Bild:  © wladimir1804 - adobe.stock.com)
Über den Consent Banner im Rahmen des Datenschutzes kommen Hersteller an Kundendaten und an die Einwilligung, sie zu nutzen.
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Nach Beendigung des Händlervertrags kann der Kfz-Händler gegenüber dem Hersteller einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen. Damit soll der Kundenstamm, den der Händler geworben hat und den der Hersteller weiterhin nutzen kann, vergütet werden. Der Anspruch ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft: Die erste ist, dass der Händler in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Dies lässt sich leicht feststellen; etwa über die Absatzförderungspflicht des Händlers, dass er ein Ersatzteillager vorhalten oder die Geschäftsräume nach den Vorgaben des Herstellers einrichten muss.

Problematischer ist die zweite Voraussetzung: Nach Rechtsprechung des BGH muss der Hersteller bei Vertragsende sofort und ohne Weiteres die Kundendaten nutzen können (BGH, Urteil vom 6.10.2010 − VIII ZR 209/07). Ob er dies tatsächlich tut, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17.6.1998 − VIII ZR 102–97). In jedem Fall muss der Händler die Kundendaten übertragen. Als zusätzliche Absicherung, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu umgehen, verpflichten sich die Hersteller dazu, die übermittelten Kundendaten nach Vertragsende zu löschen.