Höhere Wertminderung in der Oberklasse

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Das Oberlandesgericht Celle hat die Auffassung bestätigt, dass sich ein Unfall auf den Wert eines Fahrzeugs auch nach dessen Instandsetzung negativ auswirkt. Ein Wertausgleich sei entsprechend notwendig.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) wirkt sich ein Unfall auf den erzielbaren Preis eines Gebrauchtwagens auch dann negativ aus, wenn der Schaden nach allen Regeln der Kunst ordnungsgemäß repariert wurde. In der Frage, nach welcher Methode diese Wertminderung zur Schadenregulierung berechnet werden könne, sprachen sich die Richter in ihrem Urteil vom 30. September für die Methode Ruhkopf/Sahm aus (AZ: 14 U 63/09).

Dass nach einem Unfall eine „merkantile Wertminderung“ zu verbuchen ist, wird vom Grundsatz her von niemandem bestritten. Allerdings steht die Frage nach der Höhe des Schadenausgleichs in nicht wenigen Fällen im Raum. Dazu ist eine Reihe von Rechenmodellen entstanden, um den (letztlich immer einzelfallabhängigen) merkantilen Minderwert nachvollziehbar zu schätzen. Die anerkannteste unter ihnen ist sicherlich die Methode Ruhkopf/Sahm. Sie wird standardmäßig von freien Sachverständigen und durch Gerichte angewandt.

Alternativ steht vor allem die Methode Halbgewachs/Dekra dagegen. Insbesondere bei höherwertigen Fahrzeugen kommt die Methode Ruhkopf/Sahm in der Regel zu einer höheren Wertminderung als das Halbgewachs/Dekra-Modell. Das OLG Celle hat sich im vorliegenden Urteil für die Methode Ruhkopf/Sahm ausgesprochen und dargelegt, warum sie gerade bei höherwertigen Fahrzeugen zu nachvollziehbaren Ergebnissen führt.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Klägerin legt ihrem Anspruch eine merkantile Wertminderung von 1.600 Euro zugrunde, die der mit der Schadensbewertung von ihr beauftragte Kfz-Sachverständige T. nach der Methode Ruhkopf/Sahm errechnet hat (Bl. 23, 33 d. A.). Die Beklagten bestreiten, dass diese Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Es müsse stattdessen ein eigenständiges Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Methode Ruhkopf/Sahm sei zu pauschal und berücksichtige insbesondere nicht den Wertverlust von Fahrzeugen einer hohen Preisklasse, wie dem hier verunfallten Audi A 6.

Der Senat hat - jedenfalls in diesem Fall - keine Bedenken, im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Schadensschätzung die vom Sachverständigen T. ermittelte Wertminderung von 1.600 Euro anzusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf die bei der Ermittlung der Wertminderung verwendete Methode Ruhkopf/Sahm. Denn die Bedenken, die zum Teil gegen diese Ermittlungsmethode vorgebracht werden (vgl. z. B. Amtsgericht Ettlingen, MDR 2006, 928, insbes. jurisRdnr. 13 f.), sind hier vernachlässigenswert.

Die Methode Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593 f.) ist eine anerkannte Methode der Schadensermittlung, die von der Rechtsprechung angewendet wird und nach verbreiteter Ansicht zu brauchbaren Ergebnissen führt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 VI ZR 16/79, VersR 1980, 46, insbes. jurisRdnr. 13 m.w.N.. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 1 U 110/06, insbes. jurisRdnr. 33. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2007 - 3 O 471/05, insbes. jurisRdnr. 52. Amtsgericht Erkelenz, Urteil 30. September 2008 - 6 C 215/08, VRR 2009, 65, jurisRdnr. 32. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 251, Rdnr. 15 m.w.N.).

Darüber hinaus erscheint dem Senat die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung von 1.600 Euro angesichts des erheblichen Sachschadens (Beschädigung der hinteren linken Tür, des linken Radausschnitts sowie von Teilen der Aufhängung) bei einem nur neun Monate alten Fahrzeug (Bl. 20 f.d.A.) der Oberklasse, das noch keine 20.000 km gefahren wurde (Bl. 18 R, 84 d.A.), durchaus realistisch.

Denn es entspricht allgemeiner Erfahrung, wie der ständig mit Straßenverkehrsunfallsachen befasste Senat auch aus eigener Anschauung beurteilen kann, dass trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb ein merkantiler Minderwert verbleibt, weil bei einem großen Teil der Käufer, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 23. Nov. 2004 - VI ZR 357/03 , VersR 2005, 284, Rdnr. 16 m.w.N.).

Dieser Minderwert dürfte bei Oberklassefahrzeugen eher höher ausfallen, weil Käufer dieser Fahrzeugklasse im Allgemeinen auf einen besonderen technischen Standard des Fahrzeugs Wert legen. Die verbliebene Minderung des Verkaufswerts stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Der Senat hält deshalb die von der Klägerin angesetzte Wertminderung von 1.600 Euro nicht für zu hoch und legt sie der Schadensberechnung zugrunde.

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