Höherer Aufwand für Händler bei Finanzdienstleistungen

Autor / Redakteur: Joachim von Maltzan / Joachim von Maltzan

Das EU-Parlament hat eine neue Richtlinie für Finanzdienstleistungen verabschiedet, die den Händlern einen hohen Aufwand beschert.

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Der europäische Gesetzgeber hat Mitte 2008 eine Richtlinie über Verbraucherkredite verabschiedet, deren Regelungen in Deutschland am 11. Juni 2010 in Kraft treten. Neben der bereits umgesetzten Versicherungsvermittlungsrichtlinie und den anstehenden Veränderungen durch die neue GVO kommen damit erneut Anforderungen auf den Autohandel zu.

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1. Verschärfte Werberichtlinien

Mit den neuen Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich das Ziel, die Rechte des Verbrauchers bei der Finanzierungsvermittlung durch mehr Transparenz zu stärken. Der Kunde soll mühelos unterschiedliche Angebote miteinander vergleichen können – und das bereits in der Werbung. Diese muss zukünftig in klarer und verständlicher Weise die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags enthalten – wie beispielsweise Nettodarlehensbetrag, effektiven Jahreszinssatz und eventuelle zusätzliche Kosten.

Die Angaben sollen anhand eines repräsentativen Beispiels dargestellt und gestalterisch hervorgehoben werden. Die Werbung für Finanzierungs- oder Leasingangebote muss sich somit ändern, denn sogenannte „Lockvogelangebote“ sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden.

2. Neue Pflichten bei Vertragsanbahnung

Interessiert sich ein Autokäufer für ein Fahrzeug und möchte er dieses finanzieren, müssen Autohändler neue, vorvertragliche Pflichten bei der Vertragsanbahnung berücksichtigen. Vor Abschluss eines Kreditvertrags soll der Verkäufer dem Verbraucher zukünftig ein einheitliches Beratungsblatt, das sogenannte Secci (Standard European Credit Consumer Information), aushändigen. Dieses zusätzliche Informationspapier beinhaltet vertragsspezifische sowie allgemeine Informationen zu dem jeweiligen Finanzierungsangebot. Der Käufer soll so verschiedene Angebote schneller miteinander vergleichen können.

Neben dem im Rahmen der Versicherungsvermittlungsrichtlinie eingeführten Produktinformationsblatt muss das Autohaus somit zukünftig eine zusätzliche Information erstellen und dem Verbraucher vor Abschluss eines Finanzierungsvertrags aushändigen.

Der Autohändler muss darüber hinaus das Finanzierungsangebot auf verständliche Weise erläutern. Das kann er mündlich, schriftlich oder mittels einer Kombination aus beidem tun.

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