Nach einem mangelhaft ausgeführten Zahnriemenwechsel musste eine Werkstatt über ein halbes Jahr für den Nutzungsausfall des Autos aufkommen.
(Foto: Conti)
Das Landgericht Aachen hat in einem umstrittenen Urteil vom 26. Januar einem Autofahrer eine Nutzungsausfall-Entschädigung für mehr als ein halbes Jahr zugesprochen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nutzungsersatz für den geltend gemachten Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 28.6.2011, urteilten die Richter. Eine Kürzung des Schadensersatzes komme nicht in Frage. „Auch wenn grundsätzlich ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als ausreichend angesehen wird, hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen“, heißt es in dem Urteil (AZ: 12 O 348/11).
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer/ Kläger seinen Opel Vectra (Baujahr 1998) Ende 2009 bei der Werkstatt/ Beklagten zur Reparatur gegeben, unter anderem sollte der Zahnriemen ausgetauscht werden. Etwa ein Jahr später – im November 2010 – war der Vectra stehengeblieben. Ursache war dem ersten Anschein nach eine mangelhaft befestigte Spannrolle.
Die Beklagte lehnte eine Nachbesserung ab, weil ein von ihr eingeholtes Privatgutachten ergeben habe, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro und voraussichtlichen Reparaturkosten von über 4.000 Euro jedenfalls ein Totalschaden vorliege. Der Wagen wurde in eine andere Werkstatt geschleppt. Dort blieb er bis zum Sommer 2011, weil der Kläger zum einen kein Geld für eine Ersatzbeschaffung hatte, zum anderen das Ergebnis eines durch ihn eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens abgewartet werden sollte. Das Beweisverfahren ergab, dass tatsächlich die schlecht befestigte Spannrolle Ursache für den Schaden war, eine Reparatur aber – wie bereits im Privatgutachten der Beklagten festgestellt – wirtschaftlich keinen Sinn mache. Der Kläger verlangt für einen Zeitraum von 217 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung – bei einem Tagessatz von 35 Euro sind das 7.595 Euro.
Das Landgericht ist dem Kläger hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung damit weit entgegengekommen. Kritiker des Urteils monieren allerdings, dass nicht ersichtlich sei, was die beklagte Werkstatt hätte tun können, um die lange Standzeit zu vermeiden. Dass der Wagen nicht reparaturwürdig war – wie durch das Privatgutachten der Beklagten bereits zu Beginn der Standzeit festgestellt – habe sich ja später sogar bestätigt.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das LG Aachen begründete den Anspruch auf die lange Nutzungsausfallentschädigung folgendermaßen:
„… Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger den Willen hatte, das Kraftfahrzeug zu nutzen, eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand und ihm kein nutzbarer Zweitwagen zur Verfügung stand. Dies ergibt sich aus der ebenfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigenden Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO. Diese ist glaubhaft, denn der Kläger schildert den Sachverhalt detailreich und mit unwechselbaren Besonderheiten. Seine Bekundungen waren in entscheidenden Punkten und auch im Randgeschehen von denselben Strukturen geprägt (vgl. Bl. 211 f. GA). Weiterhin spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw, diesen während eines schadensbedingten Ausfalls auch benutzt hätte. Dass der Kläger mit der Beschaffung eines Ersatzwagens zugewartet hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen und erklärt sich insbesondere mit den finanziell schwachen Verhältnissen des Klägers.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz für den geltend gemachten Zeitraum vom 24.11.2010 bis zum 28.06.2011 zu. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Schadensersatzes nach § 254 Abs. 2 BGB hatte nicht zu erfolgen. Auch wenn grundsätzlich ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als ausreichend angesehen wird (vgl. KG, VersR 1987, 822), hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er mit der Beschaffung eines Ersatzwagens bis zum 30.06.2011 zugewartet hat. Der Kläger durfte es ausnahmsweise für geboten und erforderlich halten, den Abschluss des gerichtlichen Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren abzuwarten (ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; Grüneberg in Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 249 Rdnr. 37). Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten hatte der Kläger konkret zu befürchten, dass er ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten seinen berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen könne.
Er musste dabei nicht davon ausgehen, dass die von dem Zeugen angefertigten Lichtbilder zur Beweissicherung im Prozess ausreichen würden. Gleiches gilt für das von der Beklagten eingeholte private Sachverständigengutachten, denn die Beklagte verweigerte auf Grundlage des Gutachtens die Nacherfüllung und damit den klägerischen Anspruch. Darüber hinaus wollte der Kläger aufgrund des guten Zustandes des Fahrzeuges und der geringen Laufleistung geklärt wissen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei (Bl. 217 GA). Dies wusste er erst nach Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens am 30.06.2011 (vgl. Bl. 114 GA).
Stand: 08.12.2025
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Daneben standen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bzw. eines Interimsfahrzeuges die finanziellen Verhältnisse des Klägers entgegen. Auch wenn von einem Geschädigten grundsätzlich verlangt werden kann, die Ersatzbeschaffung mittels eines Kredits zu finanzieren, war der Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf zu verweisen. Der Verweis auf einen Kredit setzt voraus, dass die Kreditaufnahme im Einzelfall von der Sache her geboten und dem Geschädigten zumutbar ist. Das Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ist dabei unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGH, NJW 1989, 290). Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers als auch der Zeugin … ergibt, war der Kläger vor Ende Juni 2011 finanziell nicht in der Lage, die Anzahlung für einen Kredit leisten zu können. Dies beruhte auf den damaligen Lebensumständen, insbesondere der gebotenen Umzüge der Familie.
Sobald der Kläger in der finanziellen Lage war, sich einen Kredit zu beschaffen, ist er dem nachgekommen (vgl. zu alledem Bl. 217 f. GA). Die Angaben des Klägers sind aus den oben genannten Gründen glaubhaft und stehen mit den Angaben der Zeugin … in Einklang. Auch die Angaben der Zeugin … sind glaubhaft, denn sie schildert die Umstände des Umzuges als auch der Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges in lebhafter Weise. Ihre Angaben waren detailliert und in keinster Weise gesteuert. Dem Kläger kann dabei auch nicht vorgehalten werden, dass er sich – selbst nach eigenem Vortrag – nicht um einen Kredit bemüht habe.
Dem stehen die Umstände des Einzelfalls entgegen. Aufgrund der durch den Umzug angefallenen Kosten hätte ein Kredit den Kläger nicht nur unerheblich belastet. Er hätte dabei Sicherheiten stellen müssen bzw. hätte sich als Alleinverdiener einer Familie der Gefahr einer Vollstreckung auszusetzen müssen. Dies war ihm aufgrund der Aufzehrung seiner Ersparnisse durch den Umzug nicht zuzumuten. Weiterhin wäre der Kredit aufgrund des monatlichen Verdienstes des Kläger (2.000,00 Euro bis 2.200 Euro) nicht leicht zu beschaffen gewesen. Dass der Kläger auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen war, konnte nicht festgestellt werden. …“