Hol- und Bringservice rechtfertigt Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Will eine Versicherung ein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine günstigere Werkstatt verweisen, muss sie bestimmte Kriterien erfüllen, die der Bundesgerichtshof definiert hat.

Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 2. Oktober 2010 dargelegt, dass die Verweisung zur Unfallreparatur in eine weiter entfernt gelegene Werkstatt unter bestimmten Umständen möglich ist. Bezug nehmend auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien könne diese Entfernung, wie im behandelten Fall, durchaus auch 27 Kilometer betragen (AZ: 10 C 116/11).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach einem Unfallschaden ein Privatgutachten für ihr zum Unfallzeitpunkt rund acht Jahre altes Fahrzeug eingeholt und begehrte Schadenersatz in Höhe der gutachterlich ermittelten Netto-Reparaturkosten. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden zunächst auf der Grundlage eines Prüfberichts, in welchem die Klägerin auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer konkret benannten Werkstatt verwiesen wurde.

Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt nicht scheckheftgepflegt und wurde von der Klägerin in Rahmen eines Neuwagenerwerbs zum Restwert in Zahlung gegeben, woraufhin die Beklagte der Klägerin den nachgewiesenen Mehrwertsteueraufwand erstattete. Die Differenz der Reparaturkosten machte die Klägerin klageweise geltend. Das Gericht wies jedoch die Klage als unbegründet zurück, da alle vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Werkstattverweisung vorliegen.

Folgende Punkte zog das AG Hattingen für die Urteilsbegründung heran:

  • Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre, eine entsprechende Scheckheftpflege wurde von der Klägerin nicht vorgetragen.
  • Die Gleichwertigkeit der benannten Reparaturwerkstatt wurde vom Gericht im Rahmen eines Gutachtens ermittelt. Daraus ergab sich, dass die technischen und personellen Möglichkeiten vorhanden, der Ausbildungsstand und die Informationsmöglichkeiten gewährleistet sind und eine sach- und fachgerechte Reparatur des vorliegenden einfachen Karosserieschadens zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Reparatur auf dem Niveau eines markengebundenen Vertragshändlers gewährleistet ist.
  • Bei der benannten Werkstatt handelte es sich um einen Euro-Garant-Betrieb, der Originalersatzteile verwendet.
  • Eine Unzumutbarkeit folgte auch nicht aus der Entfernung des Betriebes von 27 km vom Wohnort der Klägerin, da ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird.

Die zwischenzeitliche Veräußerung des klägerischen Pkw stand einer Verweisung ebenfalls nicht entgegen. Bei einer fiktiven Schadenabrechnung bestehen keine schutzwürdigen Interessen des Geschädigten, welche das berechtigte Verweisungsinteresse des Schädigers zurückdrängen könnten. Sonst könnte der Geschädigte das Verweisungsrecht des Schädigers durch einen zügigen Verkauf des Fahrzeugs signifikant beschneiden.

Bedeutung für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den vom BGH aufgestellten Kriterien zum Verweisungsrecht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und stellt klar, dass auch durch die Veräußerung des Fahrzeugs kein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten begründet wird, welches dem Verweisungsrecht entgegenstehen könnte.

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