Honorare nach BVSK sind üblich und erstattungsfähig
Streitigkeiten um Sachverständigenkosten landen häufig vor Gericht. In einem solchen Fall hatte Anfang 2017 auch das Amtsgericht Ehingen/Donau zu entscheiden.
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Das Amtsgericht Ehingen/Donau hat in einem Urteil vom 3. Januar 2017 klargestellt, dass Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen des Korridors der BVSK-Honorarbefragung bewegen, als üblich und erstattungsfähig anzusehen sind (AZ: 1 C 274/16). Die beiden Parteien hatten um restliche Kosten in Höhe von 43,48 Euro aus abgetretenem Recht gestritten.
Das AG Ehingen/Donau führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass grundsätzlich lediglich erforderliche Gutachterkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall traf den Geschädigten weder ein Auswahlverschulden noch erscheint die Abrechnung des Sachverständigen evident überhöht, sodass vom Geschädigten eine Beanstandung hätte verlangt werden können.
Das Gericht stellt klar, dass der Geschädigte selbst in der Regel keinen Einblick in die Abläufe nach einem Verkehrsunfall hat, weil er damit nicht regelmäßig befasst ist. Gleichzeitig ist er jedoch der Auftraggeber des Sachverständigengutachtens und damit auch Schuldner des hierfür anfallenden Werklohns. Deshalb kann auch nur sein Horizont zugrunde gelegt werden, wenn man beurteilen will, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten erkennbar überhöht sind. Dabei muss – und kann in aller Regel – der Geschädigte die hierzu vorhandene Rechtsprechung nicht kennen.
Bewegen sich also die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten im Rahmen des Korridors der BVSK-Honorarbefragung, kann der Geschädigte davon ausgehen, dass es sich um übliche Kosten handelt. Dies war vorliegend der Fall. Durch die Abtretung verändert sich ein Anspruch nicht, sodass auch die Klägerin Anspruch auf Erstattung der gesamten – abgetretenen – Sachverständigenkosten hat.
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