HU schützt nicht die Vermögensinteressen eines Käufers

Von autorechtaktuell.de

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Die Hauptuntersuchung dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr und dem Umweltschutz – nicht aber dem Schutz der Vermögensinteressen eines potenziellen Autokäufers.

Die HU hat hoheitlichen Charakter.(Bild:  TÜV Süd)
Die HU hat hoheitlichen Charakter.
(Bild: TÜV Süd)

Die Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO hat hoheitlichen Charakter und dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines zukünftigen Erwerbers des Fahrzeugs. Das stellte das Amtsgericht (AG) Stuttgart in einem Urteil vom 30. November 2017 (AZ: 5 C 76/17) klar.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger die Beklagte auf Schadenersatz wegen eines Fehlgutachtens in Anspruch genommen. Die Vorgeschichte: Der Kläger beabsichtigte einen Pkw zu kaufen. Zur Bedingung des Abschlusses des Kaufvertrages machte er hierbei, dass der Pkw mit neuer gültiger HU- und AU-Bescheinigung verkauft wird. Die Beklagte – eine amtlich anerkannte Kfz-Überwachungsorganisation – wurde mit der Durchführung der amtlichen Hauptuntersuchung beauftragt. Hierbei stellte die Beklagte lediglich geringe Mängel an dem Pkw fest und erteilte die Prüfplakette gemäß § 29 StVZO.

Am selben Tag erwarb der Kläger das Fahrzeug und zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Er behauptet, er habe noch am selben Tag bemerkt, dass die Fußbremse des Pkw über fast keine Bremswirkung mehr verfügte. Daraufhin habe er das Fahrzeug in eine Werkstatt zur Überprüfung gegeben, die erhebliche Mängel feststellte. Eine Untersuchung habe ergeben, dass die gesamte Bremsanlage absolut mangelhaft gewesen sei.

Im Rahmen einer weiteren, nun durch Dekra durchgeführte Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, bestand das Auto diese infolge der Mängel nicht. Der Kläger ließ die Mängel beseitigen, was ihn 897,44 Euro kostete. Daraufhin forderte er Schadensersatz. Der erforderliche Drittschutz resultiere hierbei aus der Erkennbarkeit, dass das Gutachten auch für einen Dritten bestimmt war und der Sachverständige über besondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewiesene Sachkunde verfüge.

Die Beklagte trug vor, der Pkw habe sich zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung genau in dem Zustand befunden, den die Beklagte im Prüfbericht festgestellt habe. Sie ist weiter der Ansicht, dass die amtliche Fahrzeughauptuntersuchung nicht dem Schutz des Käufers eines Kraftfahrzeuges, sondern ausschließlich dem Staatsziel der Verkehrssicherheit diene. Eine Haftung könne sich lediglich aus § 839 BGB ergeben, wobei dann das Bundesland hafte, in dessen Auftrag die Beklagte tätig ist.

Die Aussage des Gerichts

Das AG Stuttgart wies die Schadenersatzansprüche des Klägers zurück. Die Beklagte sei bereits nicht passivlegitimiert, da sie bei Vornahme der Hauptuntersuchung nicht privatrechtlich, sondern hoheitlich tätig sei. Aufgabe der Beklagten als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation ist es, unter anderem durch Untersuchungen nach § 29 StVZO die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz zu gewährleisten.

Da die Beklagte im vorliegenden Fall hoheitlich tätig war, können Ansprüche nicht aus privatrechtlichen Rechtsvorschriften hergeleitet werden.

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