HU schützt nicht die Vermögensinteressen eines Käufers

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Ein Anspruch aus § 328 BGB scheidet auch materiell-rechtlich aus, weil die Beklagte mit der Erstellung des Gutachtens keine Leistungspflicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dem Vertragspartner und Auftraggeber übernahm.

Eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schied aus, weil die Beklagte weder passivlegitimiert ist noch der Kläger in den zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber bestehenden Schutzbereich miteinbezogen wurde.

Die streitgegenständliche Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird gerade nicht im privatrechtlichen Interesse der beauftragenden Partei erstellt, sondern dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr und dem Umweltschutz. Ein späterer Käufer des geprüften Fahrzeugs ist in seinen Vermögensinteressen gerade nicht geschützt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2015, AZ: 1 U 232/15).

Ein schuldrechtlicher Schadenersatzanspruch kann nur dann gegen einen Dritten entstehen, der nicht selbst Vertragspartei ist, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ist jedoch bereits begrifflich nicht möglich, wenn der Inhalt eines Gutachtens gerade nicht dem Schutz des Käufers, sondern ausschließlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient.

Bedeutung für die Praxis

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr und dem Umweltschutz (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2015, AZ: 24 O 18/15).

Eine Haftung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus, weil dem Prüfingenieur in der Regel nicht bekannt sein wird, dass der Untersuchungsbericht die Grundlage für den Erwerb des Fahrzeugs durch einen Dritten sein soll.

Die Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO hat hoheitlichen Charakter und dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines zukünftigen Erwerbers des Fahrzeugs. Eine Drittbezogenheit der den Prüfingenieur betreffenden Pflichten besteht lediglich im Falle eines – nachweislichen – Amtsmissbrauchs (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2015, AZ: 4 O 120/11).

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