Hürden für den Verweis auf billigere Werkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Das OLG München hat Versuche der Versicherer erschwert, den Unfallgeschädigten auf günstigere Werkstätten zu verweisen. Allerdings ist das Urteil nicht BGH-konform.

(Foto: VBM-Archiv)

In einem Urteil vom 13. September hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München die Stellung des Unfallgeschädigten gegenüber der gegnerischen Versicherung grundsätzlich gestärkt. Allerdings steht das Urteil nicht vollständig in Einklang mit dem BGH, sodass letztlich eine gewisse Vorsicht anzuraten ist. Konkret ging es um Fragen der fiktiven Abrechnung (AZ: 10 U 859/13).

In dem Urteil stellt das OLG fest, dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Reparaturkalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden.

Die Entscheidung des OLG München steht dabei in einem Punkt nicht im Einklang mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH. Der BGH hatte darauf abgestellt, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes eines konkreten fabrikatsgebundenen Betriebes hat, es sein denn, der regulierungspflichtige Versicherer verweist ihn bei fiktiver Abrechnung auf eine technisch gleichwertige, preiswertere, alternative Reparaturmöglichkeit.

Das OLG München ist offensichtlich in der Absicht, deutlich zu machen, dass es gerade nicht auf eine besonders billige alternative Reparaturmöglichkeit ankommt, auf der anderen Seite inkonsequent geblieben, da in den Urteilsgründen auf sogenannte ortsübliche Stundenverrechnungssätze verwiesen wird. Zugleich und damit inkonsequent wird in der Entscheidung jedoch auch darauf hingewiesen, dass die konkrete Reparaturkalkulation einer ganz konkreten Firma insoweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen würde.

Möglicherweise hat sich das OLG München jedoch lediglich missverständlich ausgedrückt. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt wurde, wonach sich der Geschädigte nicht auf eine besonders billige Werkstatt verweisen lassen muss.

Im Hinblick auf Reparaturbestätigungen eines Kfz-Sachverständigen bei fiktiver Abrechnung weist das OLG München zu Recht darauf hin, dass eine Reparaturbestätigung jedenfalls dann nicht zu erstatten ist, wenn sich aus dieser Reparaturbestätigung nicht ergibt, welchen Umfang die Reparatur tatsächlich hatte und welcher Zeitaufwand für diese Reparatur unter Berücksichtigung üblicher Abläufe zugrunde zu legen wäre.

Hinweis für die Praxis

Auch nach der Entscheidung des OLG München sind die Kfz-Sachverständigen gut beraten, der Kalkulation einen konkreten Stundenverrechnungssatz eines fabrikatsgebundenen Betriebes zugrunde zu legen. Es obliegt bei fiktiver Abrechnung dann ausschließlich dem regulierungspflichtigen Versicherer, den Nachweis zu erbringen, dass es eine konkrete gleichwertige Reparaturmöglichkeit gibt.

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