Illegale Importwaren: Alles eine Frage der Erschöpfung
Illegale Importe von Fahrzeugen und Ersatzteilen bleiben ein heißes Eisen. Eine aktuelle Welle von Abmahnungen gegen Händler wegen des markenverletzenden Verkaufs importierter Fahrzeuge rückt die Frage der „markenrechtlichen Erschöpfung“ einmal mehr in den Blickpunkt.

Für Händler und Werkstätten ist oftmals nur schwer zu verstehen, was genau den Unterschied zwischen legaler und illegaler Importware ausmacht. Die pauschale Bezeichnung als „Grauimport“ oder „Parallelimport“ stiftet nur weitere Verwirrung. Dreh- und Angelpunkt für das Verständnis dieses Phänomens ist der Begriff der so genannten „markenrechtlichen Erschöpfung“.
Die Erschöpfung ist in erster Linie ein Instrument der Marktliberalisierung, das einen freien Handel mit Markenware überhaupt erst ermöglichen soll. Denn ohne die Erschöpfung wäre jeder Verkauf einer Markenware eine Markenverletzung, wenn der Markeninhaber diesem Verkauf nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Folglich dürften ohne die Erschöpfungsregel nur solche Händler die Markenware verkaufen, denen der Hersteller eine „Verkaufslizenz“ eingeräumt hat. Die Regelung der Erschöpfung beruht daher zunächst auf einer politischen Entscheidung, den Markeninhabern die Möglichkeit zu nehmen, den Vertrieb ihrer Produkte über alle Handelsstufen hinweg bis zum Endkunden zu kontrollieren.
Etwas verkürzt gesagt bedeutet Erschöpfung, dass der Markeninhaber die markenrechtliche Kontrolle über den weiteren Vertrieb seines Markenproduktes in dem Moment verliert, in dem er das einzelne Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr bringt. Sein Markenrecht an der Ware ist dann "erschöpft". Der Europäische EWR umfasst über die Länder der EU hinaus auch Island, Norwegen, und Liechtenstein. Bildlich gesprochen stellt sich die Frage: In welchem Land hat der Hersteller das jeweilige Fahrzeug oder Ersatzteil erstmals aus der Hand gegeben?
Im Kfz-Bereich kommt es somit immer auf den Ort an, wo der Hersteller das Fahrzeug oder das Ersatzteil an den allerersten Händler ausliefert. Liegt dieser Lieferort in einem Land des EWR, tritt für den ganzen EWR die Erschöpfung ein. Ab diesem Zeitpunkt kann das Markenprodukt innerhalb des EWR von jedem Händler über beliebig viele Handelsstufen legal weiterverkauft werden. Das schließt sogar das Recht des Händlers ein, die Marke dazu zu benutzen, für sein Angebot des erschöpften Markenproduktes Werbung zu treiben.
Die Kehrseite der Medaille steckt jedoch in der Beschränkung auf die Länder des EWR: Hat der Markeninhaber das Fahrzeug beziehungsweise das Ersatzteil außerhalb des EWR ausgeliefert, so tritt hier keine Erschöpfung ein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ware zuvor in einem EWR-Land produziert wurde. Wird dieses nicht-erschöpfte Produkt danach von außerhalb des EWR etwa nach Deutschland (re-)importiert, verletzt jeder weitere Handel mit dieser Ware das Markenrecht des Herstellers. Das gilt sogar für die gesamte Lebensdauer der Ware, sodass auch der Handel mit nicht-erschöpften Gebrauchtfahrzeugen oder Tageszulassungen unzulässig bleibt.
Die Konsequenzen für Händler und Werkstätten, die nicht-erschöpfte Markenprodukte einkaufen, sind mitunter drastisch. Über die Kosten der Abmahnung und eines eventuellen Gerichtsprozesses hinaus kommt es häufig sogar zur Beschlagnahme und zur ersatzlosen Verschrottung der Fahrzeuge und Ersatzteile. All das droht auch dann, wenn man von der Herkunft der Ware gar nichts wusste und gutgläubig der Meinung war, es handele sich um „legale“ EU-Ware. Wenn der Händler hingegen sogar wusste, dass die Ware nicht für den EWR bestimmt war, dann droht ihm über diese zivilrechtlichen Folgen hinaus gegebenenfalls sogar ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Markenverletzung; Im schlimmsten Fall kann ihm dann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Händler und Werkstätten sollten sich daher für das Thema der illegalen Importwaren sensibilisieren. Vor allem aber sollten sie sich nicht darauf verlassen, dass viele Hersteller dem Treiben mitunter jahrelang tatenlos zugesehen haben. Gerade die aktuelle Welle von Abmahnungen zeigt, dass eine solche Ruhe trügerisch sein kann.
Dr. David Kipping, LL.M., ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner. Er ist erreichbar unter david.kipping@fgvw.de.
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