Im Parkhaus ist besondere Vorsicht geboten
Die Vorfahrt zu haben, schützt nicht immer vor einer Teilschuld an einem Unfall. Das musste eine Klägerin vor dem Amtsgericht München feststellen, die in einen Parkhaus-Crash verwickelt war.

Da in Parkhäusern eine besondere Rücksichtnahmepflicht gilt, sollten Autofahrer dort stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Tun sie das nicht, kann trotz einer Vorfahrtsberechtigung eine Teilschuld an Unfällen drohen. Das musste auch eine Klägerin vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 23.06.2016, AZ: 333 C 16463/13) feststellen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Unfall im Parkhaus eines Möbelhauses. Beide Autos wollten dieses verlassen. Die Spur, auf der der Beklagte fuhr, war 5 Meter breit und führte mit Abzweigungen nach links und rechts durch das gesamte Parkhaus. Auf einer dieser 6 Meter breiten Querstaßen befand sich die Klägerin. Im Kreuzungsbereich kam es dann zum Zusammenstoß.
Die Klägerin behauptete, dass der Unfallgegner und Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und die Vorfahrt missachtet habe. Die Versicherung des Beklagten regulierte lediglich die Hälfte des Schadens der Klägerin, die daraufhin per Klage die restlichen Kosten begehrte. Das AG München entschied, dass beide Unfallbeteiligten zu jeweils 50 Prozent haften. Wörtlich begründete das Gericht sein Urteil folgendermaßen:
„Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung seien die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen. Im vorliegenden Fall sei wegen der breit ausgebauten Straßen ein „gewisser Straßencharakter“ anzunehmen und an den Schnittpunkten der Straßen die „rechts vor links“-Regel anzuwenden.
Daneben gelte aber eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die bedeute, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch ein von rechts Kommender, mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Ein Nutzer müsse also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen.
Das Amtsgericht habe ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen. Danach hätte der Unfall vermieden werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten.
Die Gegebenheiten auf dem Parkplatz lassen es vorliegend nicht zu, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der „rechts vor links“ Regel verlasse. Dies insbesondere, als die Straße, auf der sich der Beklagte befand, geradeaus durch das Parkhaus durchführt und von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden müsse, um zur Ausfahrt zu gelangen. Auf dieser Straße sei ständig mit Begegnungsverkehr zu rechnen. Das AG München kommt zu einer Haftungsverteilung von 50% für beide Parteien.“
Bedeutung für die Praxis
Nach dem AG München hat ein Nutzer beim Befahren eines Parkhauses stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Ihn trifft eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann im Fall des AG München auch dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 Prozent haftet.
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