In der Reparatur zählt das Schadengutachten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Der Verweis auf die Stundensätze einer Freien Werkstatt ist nur dann statthaft, wenn sie nachweislich die Qualität eines Markenbetriebs hat. Generell sind vom Sachverständigen ermittelte Kosten vom Schädiger zu tragen.

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 10. Februar dargelegt, dass seitens eines Unfallverursachers grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, soweit ein Sachverständiger in seiner Kalkulation hierauf abstellt. Ebenso hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen, soweit sie im Sachverständigengutachten aufgeführt sind. Der Geschädigte seinerseits genügt seiner Schadenminderungspflicht, indem er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet (AZ: 1 S 107/09).

Dieser Entscheidung steht auch das so genannte VW-Urteil des BGH (Urteil vom 20.10.09) nicht entgegen, machte das Landgericht deutlich. Dieses werde zumindest von interessierter Seite so interpretiert, dass bei der fiktiven Abrechnung die Verweisung auf freie Werkstätten nun leichter möglich sei. Auch die Folgeurteile des BGH zum Thema können jedenfalls teilweise für diese Interpretation herangezogen werden. Einzelne Stimmen und Verbände, die sich eher als Walter der Interessen des Unfallgeschädigten sehen, haben dem von Anfang widersprochen.

Im Sinne des Geschädigten müsse das Augenmerk vor allem darauf gelegt werden, dass eine in Frage kommende freie Werkstatt erwiesenermaßen bei Durchführung der Reparatur die gleiche Qualität liefern würde wie eine Markenwerkstatt. In dem genannten BGH-Urteil wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gleichwertigkeit durch den Schädiger darzulegen und im Zweifel zu beweisen ist. Zahlreiche Instanzgerichte beschäftigen sich derzeit mit der Frage, welche Faktoren die Gleichwertigkeit einer Reparatur bestimmen.

Eine Stufe niedriger setzt das LG Kiel im vorliegenden Fall an. Jedenfalls, so das Gericht, müsse zur Gleichwertigkeit (wie zur mühelosen Erreichbarkeit) von der Schädigerseite zumindest etwas Substanzielles vorgetragen werden. Wenn ein solcher Vortrag durch die eintrittspflichtige Versicherung gänzlich unterbleibt, gelte automatisch der Inhalt des Gutachtens. Und dort wird, im Sinne des Geschädigten, meist mit der Markenwerkstatt kalkuliert.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2086 m. w. N.), der sich die Kammer angeschlossen hat (Urteil vom 8. Juli 2008 – 1 S 47/08), hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 (VI ZR 53/09) nicht abgewichen. Danach muss sich der Geschädigte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wobei die Voraussetzungen der Zumutbarkeit vom Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind.

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