Überschuldung Was Geschäftsführer ab 1. September 2023 bei der Insolvenzantragspflicht beachten sollten

Von Silvia Lulei 5 min Lesedauer

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Bis Ende 2023 ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert: Unternehmen müssen nur für vier statt zwölf Monate nachweisen, dass sie durchfinanziert sind. Doch diese Regelung ist ab 1. September praktisch nicht mehr relevant – ab da sind wieder zwölf Monate gefordert.

Geschäftsführer, die ab dem 1. September 2023 eine Schieflage im Unternehmen feststellen, sollten schon wegen der drohenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen für sich selbst nicht darauf vertrauen, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung noch praktisch relevant ist. Besser ist, sie richten die Fortführungsprognose des Unternehmens an den üblichen zwölf Monaten aus.(Bild:  von Andrea Piacquadi, Pexels)
Geschäftsführer, die ab dem 1. September 2023 eine Schieflage im Unternehmen feststellen, sollten schon wegen der drohenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen für sich selbst nicht darauf vertrauen, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung noch praktisch relevant ist. Besser ist, sie richten die Fortführungsprognose des Unternehmens an den üblichen zwölf Monaten aus.
(Bild: von Andrea Piacquadi, Pexels)

Noch bis Ende 2023 ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert: Ist ein Unternehmen für die nächsten vier Monate durchfinanziert, muss es keinen Insolvenzantrag stellen. Zu verdanken ist dies dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG), das im November 2022 in Kraft getreten ist.

Vor dem SanInsKG mussten Unternehmen eine sogenannte Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate abgeben; wobei das ab dem 1. September 2023 faktisch wieder der Fall ist: „Ausschlaggebend ist nicht allein der viermonatige Zeitraum an sich, sondern auch der Zeitpunkt, an dem die vier Monate vorüber sind. Und der liegt ab dem 1. September in jedem Fall nach dem Jahreswechsel und dem Auslaufen der Regelungen des SanInsKG“, erläutert Dr. Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Kanzlei Schultze & Braun.