Inspektion ohne technische Informationen
Die Bereitstellung technischer Informationen durch die Hersteller bleibt ein Ärgernis für den Freien Markt. Wird der Zugang verweigert, muss die Werkstatt den Kunden auf das mögliche Informationsdefizit hinweisen.
Eine freie Werkstatt schuldet dem Kunden bei Durchführung einer Inspektion nicht nur die Arbeiten, die im Serviceheft ausdrücklich ausgewiesen sind, sondern auch diejenigen, die der Hersteller zwischenzeitlich zusätzlich in seinen Inspektionsrichtlinien vorsieht. Sind dem Reparaturbetrieb diese Verpflichtungen nicht bekannt, muss er den Kunden hierauf hinweisen.
Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Mannheim (Az: 1 S 174/08) hat grundlegende Bedeutung – nicht nur für freie Werkstätten, sondern auch für fabrikatsgebundene Betriebe. Zum ersten Mal befasste sich ein Landgericht mit Art. 4 Abs. 2 der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). Diese Bestimmung stellt die Verpflichtung des Herstellers dar, technische Daten – etwa hinsichtlich einer Veränderung von Inspektionsarbeiten – allgemein offen zu legen.
Diese Verpflichtung ermöglicht es im Umkehrschluss auch freien Werkstätten, auf derartige Informationen zurückzugreifen. Hieraus wiederum ergibt sich die Verpflichtung einer freien Werkstatt, Inspektionsarbeiten auch exakt nach den veränderten Herstellervorgaben durchzuführen.
Das Haftungsrisiko einer freien Werkstatt liegt demgemäß auf der Hand. Man kann einer freien Werkstatt nur raten, sich regelmäßig über Veränderungen im Inspektionsvolumen zu informieren. Auf der anderen Seite stellt diese Entscheidung auch eine Werbemöglichkeit für fabrikatsgebundene Betriebe dar, da diese in jedem Fall über die technischen Informationen verfügen müssen und diese bei Durchführung der Inspektion auch beachten.
Anspruch auf Technische Information
Im verhandelten Fall durfte sich der Betrieb nicht auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemen erst nach einer Laufleistung von 180.000 km ausgetauscht werden müsse, verlassen, sondern hätte sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen. Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.
Dieses Ergebnis leitet die Kammer zudem aus folgender Überlegung ab: Der Hersteller Audi nimmt die Privilegien der Verordnung 2002/1400 EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz) in Anspruch. Er ist damit gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung u.a. verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie dem Beklagten Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren, wobei die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen ausdrücklich davon umfasst werden.
Dieser Zugang muss unverzüglich, in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form gewährt werden. Damit steht es dem Beklagten frei, sich wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor Durchführung der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen zu versorgen. Tut er dies nicht ohne dies mit seinem Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren, so erfüllt er nicht die erforderliche Sorgfalt.
Verwehrter Zugang zwingt zu Kundeninformation
Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2009 nunmehr vorträgt und unter Beweis stellt, dass ein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi für freie Werkstätten nicht existiere und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, reicht auch dies für seine Entlastung nicht aus.
Denn in diesem Fall, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
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