„Integritätsinteresse“ auch bei Nfz
Urteil des OLG Celle: Ein Geschädigter kann auch bei der Beschädigung eines Lkw-Anhängers ein „Integritätsinteresse“ haben und somit Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes erstattet verlangen.
Ein Geschädigter kann auch bei der Beschädigung eines Lkw-Anhängers ein „Integritätsinteresse“ haben und somit Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes erstattet verlangen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Urteil vom 2.12.2009, AZ: 14 U 123/09).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall wurde der Sattelzug des Klägers beschädigt. Der Kläger ließ den Schaden sowohl an der Zugmaschine als auch am Sattelauflieger reparieren und nutzte den Sattelzug weiter. Die Reparaturkosten für die Zugmaschine bezahlte die beklagte Versicherung vollständig, für den Sattelauflieger zahlte sie lediglich den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die restlichen Reparaturkosten für den Sattelauflieger, die sich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bewegten. Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, die Reparatur sei wirtschaftlich unsinnig gewesen, dem Kläger stehe ein besonderes Integritätsinteresse nicht zu, da der Sattelauflieger nicht mit einem Kfz vergleichbar sei. Das OLG Celle war anderer Ansicht und sprach dem Kläger die restlichen Reparazurkosten zu.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das Gericht sah keine Veranlassung, für den Sattelauflieger andere Maßstäbe gelten zu lassen als bei einem Pkw oder Lkw. Für das Integritätsinteresse des Klägers sei nicht maßgeblich, ob der Sattelauflieger einen Motor oder ein Getriebe habe. Vielmehr komme es auf die besondere technische Zuverlässigkeit sowie die Beherrschung abstrakter Risiken im Straßenverkehr an.
Darüber hinaus habe der Kläger dargelegt, dass der Sattelauflieger über eine Sonderausstattung verfüge, die nicht marktüblich sei, sondern speziell eingebaut. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass gerade bei Gegenständen, deren Wert sich aus ihrer Gebrauchstauglichkeit und Anwendungsvertrautheit ergebe, die fachgerechte Reparatur dem Integritätsinteresse eines Klägers mehr zu Gute komme als eine Ersatzbeschaffung.
Da die Reparaturkosten die 130 %-Grenze nicht überschritten und der Anhänger über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weiter genutzt wurde, sprach das OLG Celle dem Kläger die restlichen Reparaturkosten zu.
(ID:353674)