Klimaanlagen in Importfahrzeugen Kältemittel raus, Kältemittel rein – oder?

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Betriebe, die eigenständig Fahrzeuge aus dem Nicht-EU-Ausland importieren, können beim Thema Klimaanlagen-Kältemittel in die Zwickmühle zwischen Kundenwunsch, Hersteller- und behördlicher Vorgabe geraten. Ein Lagebericht mit Handlungsempfehlung.

Der Kunde erwartet eine funktionierende Klimaanlage und wird die Zwickmühle, in der sich der Kfz-Betrieb befindet, nicht nachvollziehen können oder wollen.(Bild:  Diehl – »kfz-betrieb«)
Der Kunde erwartet eine funktionierende Klimaanlage und wird die Zwickmühle, in der sich der Kfz-Betrieb befindet, nicht nachvollziehen können oder wollen.
(Bild: Diehl – »kfz-betrieb«)

Die EU-Richtlinie 2006/40/EG verbietet Klimaanlagen-Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) größer als 150 – seit 1. Januar 2011 in neu typgenehmigten Fahrzeugen, seit Anfang 2017 in Neufahrzeugen. Betroffen sind Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Gruppe 1), also Pkw und Transporter/Kleinbusse bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Dazu gehören übrigens auch Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungs- und Sonderschutzfahrzeuge.

Die konkrete Formulierung ist in Artikel 6 der Richtlinie unter Punkt (2) zu finden: „Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die am 1. Januar 2011 oder danach eine Typgenehmigung erteilt wird, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.“