Käufer muss Neulackierung akzeptieren
Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist nach Ansicht des BGH kein Mangel. Eine Neulackierung sei bei einem vier Jahre alten Fahrzeug durchaus üblich.
Anbieter zum Thema
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Originallackierung des Fahrzeugs vor Auslieferung des Fahrzeugs zerstört wurde. Der BGH verneinte diese Frage.
Bei Gebrauchtfahrzeugen gehöre es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden, urteilte das Gericht (AZ: VIII ZR 191/07). Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert, heißt es in dem Urteil vom 20. Mai.
Die Hintergründe des Falls
Im zu Grunde liegenden Fall wurde das rund vier Jahre alte streitgegenständliche Fahrzeug zwischen Vertragsschluss und Übergabe an den Käufer auf dem Betriebsgelände des Verkäufers durch Vandalismus am Lack beschädigt. Daraufhin erklärte der Käufer ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer hat die Lackschäden durch Neulackierung beseitigt.
Der Senat ist der Ansicht, dass die Beschädigung der Originallackierung nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung führe, sondern lediglich einen behebbaren Mangel darstelle. Durch entsprechende fachgerechte Neulackierung könne das Fahrzeug in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden.
Zwischen den Parteien habe im vorliegenden Fall keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend bestanden, dass der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern. Dafür sei nicht ausreichend, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem beiden Parteien bekannten unbeschädigten Zustand befunden hat.
BGH erkennt keinen Mangel
Der BGH verneinte auch einen Mangel des Fahrzeugs nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB mit der Begründung, bei der Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung weise das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen diesen Alters – hier vier Jahre – üblich sei. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass alle Fahrzeugteile den Originalzustand aufweisen.
Da sich bei einem gebrauchten Fahrzeug nicht ungewöhnlich ist, dass sich nicht mehr alle Teile bzw. die Lackierung im Originalzustand befinden, bedeutet dieses Urteil, die auch der Instanzenrechtsprechung entspricht, in der Praxis, das in derartigen Fällen kein Mangel an der Kaufsache vorliegt. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht möglich. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend existiert, dass sich entsprechende Fahrzeugteile im Originalzustand befinden.
(ID:311996)