Kalkulation auf Schwacke-Basis

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Die Schätzung eines Schadens auf Basis des Automietpreisspiegels ist als gängige Praxis sinnvoll. Dies hat ein aktuelles Urteil entgegen der Meinung einer Versicherung wieder bestätigt.

Entgegen der pauschalen Ablehnung einiger Versicherer zieht die weitaus überwiegende Anzahl der Gerichte für eine Schadensschätzung immer noch die anerkannte Schwacke-Liste heran. Vollkommen zurecht befand das Landgericht Bonn in seinem am 22. Mai verkündeten Urteil (AZ: 18 O 119/08). Danach muss eine Versicherung die auf Basis dieser Listen anfallenden Mietwagenkosten bezahlen.

Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gemäß § 287 Zivilprozessordnung auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung HUK-Coburg sei der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modustarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage, urteilte das Gericht.

In der Praxis sollte den pauschalen Behauptungen der Versicherungen, die Schwacke-Liste sei zur Schadensschätzung ungeeignet, unter Verweis auf die überwiegende Rechtsprechung entgegengetreten werden. In der Urteilsbegründung des Landgerichts Bonn heißt es unter anderem, dass „das Gericht die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen darf, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde“.

Gründe des Urteils

Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könne er nur durch aufwändiges Befragen der Autovermieter, befand das Gericht. Dieser Aufwand erscheine unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten sei.

Und weiter: „Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage.“

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