Kalkulationen bleiben Betriebsgeheimnis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Reparaturbetriebe sind nicht verpflichtet, die Fremdrechnung für weiter vergebene Lackierarbeiten gegenüber einer eintrittspflichtigen Versicherung vorzulegen.

Das Amtsgericht (AG) Weiden hat in zwei Musterprozessen (Urteil vom 22.02.2011, AZ: 1 C 1310/10 und Urteil vom 23.02.2011, AZ: 2 C 1311/10) den Werkstätten Recht gegeben, die ihre internen Kalkulationsgrundlagen gegenüber Versicherungen nicht offenlegen wollen. Aufschläge von bis zu 20 Prozent auf die Fremdrechnungen sind aus Sicht des Gerichts üblich.

Bei Kfz-Schäden, die durch Werkstätten repariert werden, die über keine eigene Lackiererei verfügen, werden die Lackierarbeiten in der Regel an Fremdfirmen vergeben. Der Lackierbetrieb stellt gegenüber der Werkstatt eine Rechnung, die Werkstatt macht auf diese Rechnung einen Aufschlag und macht sie zum Teil der eigenen Rechnung. Dabei werden solche Fremdrechnungen in der Regel gegenüber regulierungspflichtigen Versicherungen nicht offen gelegt.

Hierdurch ist für die Versicherung nicht nachvollziehbar, wie hoch im konkreten Fall der durch die Werkstatt zusätzlich berechnete Aufschlag ist. Versicherungen verlangen aus diesem Grund häufig die Offenlegung solcher Fremdrechnungen. Das gilt nicht nur für Lackierarbeiten, sondern beispielsweise auch für die Anmietung von Richtwinkelsätzen. Die Werkstattrechnungen werden vor der Offenlegung insgesamt oder bezüglich der fraglichen Rechnungsposition nicht beglichen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, worin der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist das beschädigte Fahrzeug, wie vorliegend, noch reparabel, so besteht der Schadensersatz in der Wiederherstellung des früheren Zustands durch Reparatur. Geschuldet werden regelmäßig die zur Herstellung des vollen betriebsfähigen und betriebssicheren Zustands des Kraftfahrzeugs notwendigen Reparaturkosten, gemessen an dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers (BGHZ 162, 161, 164ff.).

Für die erforderliche Lackierung des Fahrzeugs wurden 476,56 EUR netto, und damit mithin brutto 567,10 EUR abgerechnet. Der Kläger selber hat die Lackierung an eins dritte Firma frerndvergeben. Und ihm wurde diesbezüglich ein Betrag von .372,96 EUR netto in Rechnung gestellt, mithin brutto 443,62 EUR. Ohne Berücksichtigung des dem Kläger gewährten Rabattes, beläuft sich der Rechnungsbetrag auf 414,40 EUR netto und auf 443,13 EUR brutto. Der Kläger selber hat den ihm gewährten um den rabattbereinigten Betrag mit einem Zuschlag von 15 Prozent in seine Rechnung gegenüber dem Geschädigten eingestellt.

Aufgrund des Umstandes dahingehend, dass bei der Ersatzbeschaffung von Ersatzteilen die Fachwerkstätten üblicherweise ebenfalls Aufschläge tätigten, ist das erkennende Gericht vorliegend der Auffassung, dass auch hinsichtlich der konkret angefallenen Fremdlackierungskosten ein Zuschlag von 15 Prozent ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich muss Berücksichtigung finden, dass der Kläger hinsichtlich der fremdvergebenen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden sich Gewährleistungsansprüchen bei Schlechterfüllung ggf. sich entgegensieht und deshalb hier ein entsprechender Zuschlag nicht zu beanstanden ist.

Die vorliegend geltend gemachten 567,10 EUR sind nach Auffassung des Gerichtes der Höhe auch nicht zu beanstanden, Beklagtenseite wurde auch nicht eingewandt, dass diese Kosten, die abgerechnet wurden, nicht ortsüblich und angemessen seien, weshalb das Gericht vorliegend darauf verzichtet hat; ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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