Kaskoschaden: Mehrwertsteuer muss für Erstattung ausgewiesen sein
Soll die Mehrwertsteuer einer Ersatzanschaffung bei der Versicherung geltend gemacht werden, so muss sie im Kaufvertrag auch ausgewiesen sein.

Das Amtsgericht (AG) Aachen hatte in einem Fall der Schadenabwicklung über die Kaskoversicherung darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer der Ersatzanschaffung beanspruchen kann (Urteil vom 19.10.2012, AZ: 108 C 31/12).
In der vorliegenden Entscheidung wies das AG Aachen die Klage des Versicherungsnehmers als unbegründet zurück, da weder der Kaufvertrag über die Ersatzanschaffung eindeutig dem Versicherungsnehmer zugeordnet werden konnte, da die Ersatzanschaffung durch den Sohn erfolgte, noch der Kaufvertrag überhaupt Mehrwertsteuer auswies. Den Hinweis des Klägers, man habe in Ermangelung eines geeigneteren Formulars das Formular „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ verwendet, der keine Mehrwertsteuerangabe enthält, ließ das AG Aachen nicht gelten.
Das Urteil in der Praxis
Will der Erwerber einer Ersatzanschaffung Mehrwertsteuer bei der Versicherung geltend machen, ist dringend darauf zu achten, dass die Mehrwertsteuer in dem Kaufvertrag auch ausgewiesen wird.
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