Kaskoschaden-Restwert: Brutto statt netto

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Bei einem „wirtschaftlichen Totalschaden“ (Kaskoschadenfall) ist der Restwert brutto zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wiederbeschaffungswert wegen der „Mehrwertsteuerklausel“ netto angesetzt wird. So urteilte jetzt das Landgericht Dortmund.

Bei einem „wirtschaftlichen Totalschaden“ (Kaskoschadenfall) ist der Restwert brutto zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wiederbeschaffungswert wegen der „Mehrwertsteuerklausel“ netto angesetzt wird. So entschied das Landgericht Dortmund in einem aktuellen Urteil (22.10.2009, AZ: 2 S 22/09).

Dabei hatte das Gericht über die Frage zu entscheiden, wie im Kaskoschadenfall die Schadensersatzsumme im Hinblick auf die Mehrwertsteuer zu berechnen ist.

Im vorliegenden Fall erlitt ein Fahrzeug durch Hagelschlag einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wegen einer Mehrwertsteuerklausel im Kaskovertrag, aufgrund derer die Versicherung die Umsatzsteuer nur ersetzt, sofern sie tatsächlich angefallen ist, war die Klägerin der Ansicht, das sowohl Wiederbeschaffungswert als auch Restwert vom Versicherer netto zu ersetzen seien. Andernfalls stelle dies „eine nicht zu rechtfertigende Bevorteilung des Versicherers“ dar.

Diese Ansicht teilte das Gericht nicht. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sei bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 13 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) der Restwert nicht netto, sondern brutto zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Wiederbeschaffungswert wegen der „Mehrwertsteuerklausel“ netto anzusetzen ist. Demzufolge habe die Kägerin keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, die über den vom Versicherer regulierten Betrag hinausgehen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Dem Urteil zufolge beinhaltet die Auffassung der Klägerin eine „unzutreffende Auslegung“ der maßgebenden AKB-Bestimmungen. Laut Richterentscheid ist der Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen, weil die Mehrwertsteuer unstreitig nicht angefallen sei. Diese Regelung benachteilige die Versicherungsnehmerin auch nicht „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“ (§ 307 Abs. 1 BGB). „Ist die Mehrwertsteuer mangels Ersatzbeschaffung nicht entstanden und belastet den Versicherungsnehmer mithin auch nicht, so ist nicht ersichtlich, wieso er durch die Beschränkung des Ersatzes auf den Nettobetrag unangemessen benachteiligt sein sollte“, heißt es im Urteil des Landgerichts Dortmund.

Anders als beim Wiederbeschaffungswert stelle sich die Frage nach dem Netto- oder Bruttobetrag bei der Berechnung des Restwertes nicht. Danach nämlich „ersetzt“ der Versicherer die Umsatzsteuer nur dann, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Ersetzt werden könne aber nur etwas, was der Versicherungsnehmer zuvor erbracht hat oder was er zu erbringen verpflichtet ist, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer bei Reparatur oder Wiederbeschaffung. Beim Restwert, den der Versicherungsnehmer hat oder der ihm zufließt, könne es deshalb logischerweie nicht zu einem „Ersatz“ der Mehrwertsteuer kommen.

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