Kaskoversicherung zahlt nicht bei falschen Angaben

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Bei vorsätzlichen Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung und zum Kaufpreis eines beschädigten Fahrzeugs wird die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei.

Das LG Dortmund hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsnehmer ganz offensichtlich in Bereicherungsabsicht verschiedenerlei falsche Angaben zu einem angeblichen Einbruchsversuch an seinem BMW 535 d gemacht hatte (AZ: 22 O 71/08).

Die eklatanteste Falschangabe machte der Versicherte hinsichtlich der Kilometerleistung des BMW. Er selbst hatte den Tacho des Fahrzeuges austauschen lassen und damit eine Verringerung der Laufleistung von den tatsächlichen 181.500 Kilometern auf die nunmehr angezeigten 59.500 erreicht. Darüber hinaus erhöhte er die tatsächlich gezahlte Kaufsumme von 33.000 Euro auf 36.000 Euro und verschwieg vorherige Diebstahlversuche an dem Fahrzeug.

Nach all diesen Details hatte die eintrittspflichtige Kaskoversicherung in einem Fragebogen ausdrücklich gefragt. Der Versicherungsnehmer wurde über die möglichen Folgen von Falschangaben ausreichend informiert. Der Versicherungsnehmer konnte das Gericht letztlich nicht davon überzeugen, dass er Fragen missverstanden (etwa gedacht habe, nur der ablesbare Kilometerstand und nicht der tatsächliche seien einzutragen) oder wegen Übermüdung bestimmte Flüchtigkeitsfehler gemacht habe.

Der Fall wurde noch nach dem VVG in seiner alten Fassung entschieden. In der Sache hat sich aber in der jetzt geltenden Fassung nichts geändert. Der Versicherungsnehmer hat eine so genannte Obliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 7 AKB, 6 Abs.3 VVG a.F. (entspricht § 28 VVG neu) begangen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das Gericht kam in seinem Urteil vom 15. April 2009 weiterhin zu dem Schluss, dass auch die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1998, 447; 2004; 1117) erfüllt seien. „Die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Abweichungen der Kilometerleistung von mehr als 10 Prozent generell geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es liege auf der Hand, dass sich eine solche Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf den Wert auswirke (OLG Saarbrücken RuS 2005, 322; OLG Köln, RuS 2000, 145; OLG Hamm RuS 1997, 1;Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 30, Rn. 177 m.w.N.). Etwas anderes folge vorliegend nicht aus dem Umstand, dass der Kläger lediglich Reparaturkosten in Höhe von ca. 6.000,00 Euo geltend macht.

Nach § 13 (5) AKB in Verbindung mit § 13 (1), (3) AKB ist die Höhe des Anspruches auf die Differenz zwischen Widerbeschaffungswert und Restwert begrenzt. Daher sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine erheblich höhere Laufleistung zu einem deutlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert führe und damit ein Anspruch auf den vollen Betrag, der für die Reparaturen nach den Gutachten erforderlich ist, nicht bestehe. „Dabei ist es unerheblich, dass der Gutachter X von einem „eindeutigen Reparaturschaden“ ausgeht. Denn das Gutachten beruhte auf der unzutreffenden Kilometerangabe des Klägers.“

Es handelte sich vorliegend auch nicht um ein Fehlverhalten, dass einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen könnte und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen müsste.

Der Kläger sei weiterhin hinreichend über die Folgen falscher Angaben aufgeklärt worden. Er ist in dem Formular hinreichend belehrt worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Anspruchsverlust führen können, auch wenn der Beklagten hierdurch keine Nachteile entstehen. Die Belehrung befindet sich fettgedruckt direkt über dem Unterschriftenfeld des Formulars und war damit für den Kläger deutlich wahrnehmbar.

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