Kaufrücktritt: Gründe müssen wesentlich sein
Verstößt ein Käufer bei einem Onlinegeschäft gegen eine Vertragsbedingung, muss dies nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Vielmehr muss die Klausel für den Verkäufer wesentlich sein.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2011 hat vor Augen geführt, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf die Grundsätze des sogenannten relativen Fixgeschäftes gelten. Demnach reicht es im Allgemeinen nicht aus, wenn im Angebot bzw. im Vertrag ein fester Leistungszeitpunkt enthalten ist. Der Verkäufer kann nicht einfach ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In der Praxis ist es also wichtig eine solche Nachfristsetzung zur Sicherheit immer explizit und nachweislich vorzunehmen. Anderenfalls droht die Inanspruchnahme wegen Schadensersatz durch den Kunden (AZ: 3 U 173/11).
Im verhandelten Fall lag die Situation allerdings anders: Der Beklagte hatte an den Kläger seinen gebrauchten Mercedes verkauft, den er über eine Internetplattform angeboten hatte. Es handelte sich um Kauf unter Privaten. In seinem Internetangebot führte der Beklagte aus:
„H-Gutachten vorhanden, TÜV wird neu gemacht. An alle Spaßanbieter: Bei Nichtabnahme werden 20 % vom Auktionsergebnis sofort zur Zahlung fällig. Gerichtsstand ist Stuttgart. Reiner Privatverkauf - keine Gewährleistung - Bezahlung und Abholung innerhalb sieben Tagen.“
Im Internet ersteigerter Pkw
Der Kläger „ersteigerte“ das Kfz und teilte dann dem Beklagten per E-Mai vom 27.12.2010 mit, er könne das Fahrzeug erst in der dritten Kalenderwoche 2011 abholen. Der Beklagte verwies auf sein Angebot, in welchem stand, dass der Pkw innerhalb von sieben Tagen abzuholen sei. Da der Kläger das Fahrzeug nicht innerhalb dieses Zeitraumes abholte und bezahlte, erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger am 03. Januar 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger wiederum setzte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 dem Beklagten eine Frist bis zum 18. Februar 2011 zur Übergabe des Fahrzeuges, Zug um Zug gegen Zahlung von 23.000 Euro.
Nachdem dies nicht erfolgte, verklagte der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages. Dabei behauptete er, er habe am 18. Februar 2011 einen Mercedes Pagode 280 SL für 29.700 Euro erworben. Der Kläger begehrte nunmehr den Differenzbetrag des Kaufpreises zum ursprünglich angebotenen Mercedes Pagode 230 SL in Höhe von 6.700 Euro als Schadensersatz.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger ging erfolglos in Berufung vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil, allerdings aus abweichenden Gründen.
Bewertung als „relatives Fixgeschäft“
Nach Ansicht des OLG Stuttgart konnte sich der Beklagte nicht durch den Rücktritt vom Kaufvertrag von seinen vertraglichen Verpflichtungen lösen. Dies deshalb, weil kein relatives Fixgeschäft im Sinne von § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB vorlag. Für die Annahme eines solchen relativen Fixgeschäftes müsse der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben.
Die Einhaltung der Leistungszeit müsse nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen solle. Auf einen solchen Willen deuteten nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart Klauseln wie „fix“, „genau“, „präzis“, „prompt“ oder „spätestens“ hin. Liegt sodann ein solches relatives Fixgeschäft vor, so kann der Vertragspartner und Gläubiger ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten.
Die Formulierung hielt das Oberlandesgericht Stuttgart nicht ausreichend für die Annahme eines relativen Fixgeschäftes. Diese Formulierung beinhalte insoweit lediglich eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht ausreichend sei. Der Beklagte hätte also dem Kläger noch eine Nachfrist zur Leistung setzen müssen, was unterblieb.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ging weiterhin nicht davon aus, dass in der Formulierung „Bezahlung und Abholung innerhalb sieben Tagen“ eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gem. § 158 BGB zu sehen sei. Die Rechtsfigur des relativen oder absoluten Fixgeschäftes lässt für die Annahme einer Bedingung keinen Raum. Entweder es ist ein solches Fixgeschäft vereinbart oder nicht. Wird das Vorliegen eines Fixgeschäfts abgelehnt, so liegt auch keine Bedingung vor.
Somit verblieb es nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart bei einem wirksamen Kaufvertrag, von welchem der Beklagte nicht zurückgetreten war.
Kaufvertrag wirksam - Schadenersatz nicht
Dennoch verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten. Der nicht belieferte Käufer könne seinen Schaden gem. §§ 280, 281 BGB auf der Grundlage eines konkreten Deckungsgeschäftes berechnen. Dies könne jedoch nur dann gelten, wenn er durch ein Deckungsgeschäft einen gleichwertigen Kaufgegenstand erwerbe, weil ansonsten der Käufer in der Lage wäre, aus der Pflichtverletzung des Verkäufers einen unberechtigten Vorteil zu ziehen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte sodann ein gleichwertiges Deckungsgeschäft. Dies im Hinblick auf den Deckungskauf eines Mercedes Pagode 280 SL mit Automatikgetriebe anstelle des ursprünglich angebotenen Mercedes Pagode 230 SL. Zwischen beiden Fahrzeugen bestanden nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart markante Unterschiede. Darauf deute bereits der starke Preisunterschied hin. Es sei gerichtsbekannt, dass insbesondere bei den Scheinwerfern und den Armaturen beider Fahrzeuge markante Unterschiede bestünden. Auch sei die Getriebeart nicht identisch.
Vor diesem Hintergrund wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung vollumfänglich zurück.
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