Kaufvertrag: Nachbesserung oder Ersatzlieferung?
Der Käufer eines Neufahrzeugs kann den von ihm selbst gewählten Weg der Nacherfüllung nicht mehr verlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nachbesserung bereits begonnen hat.
Der Käufer eines Neufahrzeuges muss sich an dem von ihm selbst gewählten Weg der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) festhalten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nachbesserung bereits begonnen hat. So hat das Oberlabdesgericht (OLG) Celle, in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19.12.2012, AZ: 7 U 103/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) einen neuen Pkw der Marke VW gekauft. Nach der Fahrzeugübergabe stellte sich ein Mangel an der Kurbelwellenlagerung heraus. Daraufhin wurden in der Werkstatt des Händlers diverse Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Diese erneuerte zunächst den Kupplungsnehmerzylinder für 154 Euro, das Getriebe für 2.430 Euro und führte dann schließlich Arbeiten am Motor für 2.231 Euro aus.
Vor Reparaturbeginn informierte die Werkstatt den Sohn des Kunden telefonisch über die bevorstehenden Arbeiten am Motor und den beabsichtigten Teileaustausch. Dieser erklärte sich damit nicht einverstanden und sprach sich klar gegen die Vornahme von Arbeiten am Motor aus – verbunden mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden sollte. Die Werkstatt lehnte dies allerdings ab und nahm den Teileaustausch am Motor vor. Dies veranlasste den Kunden dazu mit Schreiben vom 15.02.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
Da es zu keiner Einigung kam, klagte der Kunde vor Gericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Gericht aber wies die Klage zurück. Auch in zweiter Instanz blieb die Klage des Kunden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle als Berufungsgericht erfolglos.
Zu den Urteilsgründen
Das OLG Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes als nicht gegeben an. Zwar stehe dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung zu. Habe sich allerdings der Käufer für einen Weg der Mangelbeseitigung entschieden, so sei er an diesen gebunden. Dann müsse er abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb der angemessenen Frist Erfolg hat oder nicht.
Dies gelte zumindest dann, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen habe. So war es im konkreten Fall: Der klagende Kunde hatte der beklagten Werkstatt das mangelhafte Fahrzeug mit der Aufforderung übergeben, die Mangelursachen zu beheben. Daraufhin hatte die Werkstatt umgehend Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen.
Ein Recht auf Rücktritt ergäbe sich laut Gericht auch nicht deshalb, weil die Beklagte den mangelhaften Teil des Motors (die Kurbelwelle) nicht repariert habe, sondern dieses Teil vollständig ausgetauscht wurde. Die Wahl der Mittel und die Art und Weise der Nachbesserung stünden im Ermessen des Verkäufers. Ein unmittelbares Einwirkungs- oder Mitspracherecht des Käufers existiere nicht.
Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelte es sich nach Auffassung des OLG Celle auch nicht um ein sogenanntes „Montagsauto“ mit ständig neu auftauchenden Mängeln. Nur bei einem solchen Fahrzeug aber könne ausnahmsweise eine Nachbesserung für den Käufer gemäß § 440 BGB „unzumutbar“ sein. Vielmehr hatte der Kläger das Auto im konkreten Fall einmalig wegen eines Geräusches beim Kupplungsvorgang zur Nachbesserung in die Werkstatt gebracht.
Zudem sei die Nachbesserung nach den Regeln der Technik und den Vorgaben des Herstellerwerks fachgerecht und vollständig durchgeführt worden.
Vor diesem Hintergrund kam das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass die Nacherfüllung der Beklagten erfolgreich war, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages mehr hatte.
Erhebliche Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Celle stärkt den Kfz-Betrieben in der Praxis den Rücken. Sie enthält einige wichtige und höchst relevante Aussagen:
1. Der Käufer eines Neufahrzeuges muss sich an dem einmal gewählten Weg der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) festhalten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der zunächst gewählten Art der Nachbesserung bereits begonnen wurde.
2. Außerdem steht es der Werkstatt frei, eine günstigere Variante der Nachbesserung zu wählen, sofern dadurch der Mangel technisch einwandfrei behoben wird. Der Käufer kann also nicht den Einbau von Neuteilen verlangen, sondern es kommt auch der Einbau von (grundsätzlich günstigeren) Original-Hersteller-Austauschteilen in Betracht.
3. Für den Kfz-Betrieb ist es wichtig, zu wissen, dass er selbst bei Vorliegen eines Fahrzeugmangels nicht nur zur Nachbesserung verpflichtet ist, sondern im Hinblick auf die Art und Weise der Nachbesserung weitgehende Rechte hat.
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