Kein Abzug für Unternehmergewinn bei voller Werkstattauslastung
Wenn ein Autohaus ein eigenes Fahrzeug nach einem Unfall in seiner Werkstatt repariert und dadurch kein Fremdfahrzeug annehmen konnte, ist ein Unternehmergewinnabzug unzulässig.

Das Amtsgericht (AG) Chemnitz schließt sich in einem aktuellen Urteil (21.3.2014, AZ: 15 C 3153/13) der überwiegend anerkannten Rechtsprechung an, dass auch unter Beachtung eines subjektbezogenen Schadenbegriffes die Regulierung eines Unfallschadens mit einem autohauseigenen Fahrzeug nicht anders ablaufen kann als bei einem Unfall mit einem privat genutzten Fahrzeug.
Zwar darf sich der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers bereichern, dies bedeutet allerdings nicht, dass auf der anderen Seite für den Schädiger gespart werden muss. Ein Unternehmergewinnabzug ist unzulässig, wenn ein Fremdfahrzeug durch die Inanspruchnahme der Werkstattkapazität für das eigene Fahrzeug nicht repariert werden konnte.
Zu beachten ist, dass Voraussetzung hierfür die vollständige Auslastung der Werkstatt ist. Für die Praxis ist daher anzuraten, dem Anspruchsschreiben gleich eine Bestätigung über die Auslastung der Werkstatt beizufügen.
Zum Hintergrund: Das AG Chemnitz hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin als Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die selbst ein Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt betreibt, sich einen Unternehmergewinnabzug in Höhe von 20 Prozent gefallen lassen muss. Einen entsprechenden Abzug hatte die Beklagte (regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung) vorliegend vorgenommen.
Aussage des Gerichts
Das AG Chemnitz nahm klar Bezug auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.6.1997, AZ: II ZR 186/96) und entschied, dass – falls der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Eigentümer eines Fahrzeugs selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt betreibt, in der sonst fremde Fahrzeuge repariert werden – grundsätzlich ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist, wenn diese Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war.
Hierzu führt das AG Chemnitz aus:
„Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres wegen Unternehmergewinnabzug kürzen, wenn das Autohaus das beschädigte firmeneigene Fahrzeug selbst repariert (LG Hannover, Beschluss v. 02.03.2012, 8 S 82/11).
Einem geschädigten Kraftfahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Untemehmergewinnaufschlag nur dann zumutbar, wenn er die Instandsetzungskapazität seines Betriebes zu dem betreffenden Zeitpunkt auf Grund unzureichender Auslastung nicht anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einsetzen konnte (LG Hannover, a.a.O., m.w.R.).
Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer obliegt im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation (LG Hannover, a.a.O.).“
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