Kein Abzug für Unternehmergewinn bei voller Werkstattauslastung
Die Eigenreparatur zu Selbstkosten ist einer Werkstatt nur dann zuzumuten, wenn sie zum Zeitpunkt der Reparatur nicht gewinnbringend ausgelastet war.

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Werkstatt, die zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs vollständig ausgelastet war, den vollen Schadenersatz beanspruchen kann und ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist.
Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung bezüglich der Frage, wer die volle Auslastung der Werkstatt zu beweisen hat. Für die Werkstatt, die ihre eigenen Fahrzeuge repariert, ist es empfehlenswert, gegenüber der gegnerischen Versicherung bei der Geltendmachung des Schadens vorsorglich Ausführungen zur Auslastung der Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen Fahrzeugs zu machen, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Altötting zeigt (19.6.2015, AZ: 1 C 558/14).
Zum Hintergrund: Die Klägerin (Inhaberin eines Autohauses) ließ einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt instand setzen. Von den hierfür in Rechnung gestellten Kosten brachte die gegnerische Haftpflichtversicherung (Beklagte) einen Unternehmergewinn in Höhe von 15 % in Abzug. Den Differenzbetrag machte die Klägerin vor dem AG Altötting klageweise geltend.
Aussage des Gerichts
Das AG Altötting entschied: Die Eigenreparatur zu Selbstkosten sei der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur nicht gewinnbringend ausgelastet war.
Weiterhin sei die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern nicht als Regelfall anzusehen, sondern könne nur in Ausnahmefällen verlangt werden.
Einem Geschädigten, der sich gewerbsmäßig mit der Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen befasst, sei es nicht zuzumuten, besondere Anstrengungen dort zu machen, wo das wirtschaftliche Ergebnis nicht ihm selbst, sondern dem Schädiger zugutekommt.
Bezüglich der Darlegungs- und Beweislast ist das AG Altötting der Ansicht, dass dieses grundsätzlich die Beklagte trage. Da die Beklagte jedoch keinen Einblick in den Betrieb der Klägerin hat, obliege es der Klägerin im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzulegen. Jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren müssten hinreichende Angaben zur betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Reparatur gemacht werden.
Weiterhin ist das AG Altötting der Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie im regionalen Bereich üblicherweise anfallen. Dem Gericht ist dies bereits durch eine Vielzahl von gerichtlich bestellten Sachverständigen in verschiedensten Verfahren bestätigt worden, sodass diese Kosten ebenfalls zugesprochen wurden.
Da dargelegt werden konnte, dass die Fahrzeugreinigungskosten unfallbedingt entstanden sind und auch plausibel erklärt wurde, woraus sich die erhöhte Reinigungszeit ergibt, sprach das AG Altötting auch diese Kosten zu.
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