Kein Abzug für Unternehmergewinn bei voller Werkstattauslastung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Amberg hält Ersatzteilrabatte als „quasi Unternehmergewinn“ ebenfalls für ersatzfähig.

(Foto: Pixabay/CC0)

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Werkstatt, die zum Zeitpunkt der Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs vollständig ausgelastet war, den vollen Schadenersatz beanspruchen kann und ein Unternehmergewinnabzug dann nicht gerechtfertigt ist.

Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung bezüglich der Frage, wer die volle Auslastung der Werkstatt zu beweisen hat. Für die Werkstatt, die ihre eigenen Fahrzeuge repariert, ist es empfehlenswert, gegenüber der gegnerischen Versicherung bei der Geltendmachung des Schadens vorsorglich Ausführungen zur Auslastung der Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen Fahrzeugs zu machen.

Begrüßenswert sind die Ausführungen des AG Amberg (Urteil vom 21.12.2015, AZ: 2 C 838/15) zu eventuell gewährten Ersatzteilrabatten, die es als „quasi Unternehmergewinn“ ebenfalls für ersatzfähig hält.

Zum Hintergrund: Die Klägerin (Inhaberin einer Kfz-Werkstatt) ließ einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt instand setzen. Von den hierfür in Rechnung gestellten Kosten brachte die gegnerische Haftpflichtversicherung (Beklagte) einen Unternehmergewinn in Höhe von 15 Prozent in Abzug. Den Differenzbetrag machte die Klägerin vor dem AG Amberg klageweise geltend.

Aussage des Gerichts

Das AG Amberg entschied, dass die Eigenreparatur zu Selbstkosten der Klägerin nur dann zuzumuten sei, wenn die Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur nicht gewinnbringend ausgelastet war.

Entscheidend sei, ob die Klägerin infolge der vorliegenden Beschäftigungslage in der Reparaturzeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazitäten ihres Betriebes anderweitig zu nutzen. Es sei nicht zumutbar, gewinnbringende Fremdaufträge zurückzustellen, um den Schädiger zu entlasten.

Diesen Grundsatz überträgt das AG Amberg auch auf einen eventuell gewährten Rabatt auf Ersatzteile. Es liege eine ähnliche Interessenlage vor, da der gewährte Rabatt bei der Ausführung von Fremdaufträgen quasi einen Teil des Unternehmergewinns darstelle.

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