Kein Abzug von Kosten für Lackvorbereitung
Unfallverursacher müssen tatsächlich angefallene und erforderliche Reparaturkosten erstatten. Auch Posten für Entsorgung und Lackvorbereitung können dazu zählen.

Da aus Sicht des Amtsgerichts (AG) Hamburg-Blankenese auch Entsorgung und Lackvorbereitung zu einer Reparatur gehören können, scheiterte ein Unfallverursacher mit dem Versuch, jene Posten von der Rechnung abzuziehen. Das Gericht gab der Geschädigten in einem Urteil vom 21. Juli 2017 (AZ: 532 C 110/17) recht.
Im verhandelten Fall stritten die beiden Parteien um restliche Reparaturkosten in Höhe von 667,73 Euro. Die Beklagte Schädigerin behauptete, nach dem Prüfbericht seien nach der Kfz-technischen Prüfung Abzüge in Höhe von 12 Euro netto für Entsorgungskosten und 549,12 Euro netto für Lackvorbereitungskosten vorzunehmen. Die dagegen eingelegte Klage war erfolgreich.
Nach Ansicht des Gerichts muss die Beklagte die Reparaturkosten gemäß der vorgelegten Reparaturrechnung vollständig begleichen, da es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB handelt.
Das AG Hamburg-Blankenese führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt werden. Demzufolge ist er auch von Fachleuten abhängig, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Die Schadenbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen.
Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Er darf daher nicht mit Mehraufwendungen belastet werden, deren Entstehung seinem Einflussbereich entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung nicht im Rahmen des kontrollierbaren Einflusses des Geschädigten stattfindet.
Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten.
Tatsächliche Reparaturkosten können daher regelmäßig für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind.
Bezüglich der Lackierkosten wurden auch im vorab eingeholten Gutachten lediglich beim Kotflügel Vorbereitungsarbeiten geltend gemacht und hierfür insgesamt 307,20 Euro netto kalkuliert. Da der Kläger als Geschädigter die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten hat durchführen lassen, hat er auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Selbst wenn ihm der Prüfbericht vor Erteilung des Auftrags zur Kenntnis gelangt ist, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Vorbereitungsarbeiten nicht fachgerecht oder zu umfangreich ausgeführt wurden.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Entsorgungskosten. Hier wurde substantiiert unter Bezugnahme auf das Gutachten vorgetragen, dass die Entsorgung beschädigter Teile – wie in Rechnung gestellt – erforderlich war und tatsächlich erfolgte.
Das Urteil in der Praxis
Auch das AG Hamburg-Blankenese schließt sich der überwiegenden Rechtsprechung dergestalt an, dass tatsächlich angefallene und erforderliche Reparaturkosten grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. auch AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13).
Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll.
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