Kein Aus für die HU

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Derzeit bestehe „eine Diskrepanz zwischen den Forderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dem geltenden Eichrecht“. Eine wesentliche Voraussetzung für die amtliche Anerkennung der Überwachungsorganisationen sei, dass diese Überwachungsorganisationen nach der Forderung der StVZO auf Grundlage der ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen. Für die DAkkS sei es zum Beispiel nicht ausreichend, wenn die von Prüfstützpunkten bereitgestellten eichpflichtigen Prüfgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (MessEV) Anlage 8 nur mit einer gültigen Eichmarke versehen sind. Es müsste von der zuständigen Eichbehörde neben der Eichkennzeichnung am Gerät eine zusätzliche Bescheinigung (Eichschein) ausgestellt und ausgegeben werden, die den Anforderungen der ISO/IEC 17020:2012 entspricht; diese Bescheinigung kann offensichtlich aber nicht von allen Eichbehörden ausgestellt werden.

Vollkommen unverständlich ist, dass die Dokumentationsvorgaben in dieser Form nicht für die Technischen Prüfstellen, sondern nur für die Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und deren Prüfstützpunkte, sprich die Werkstätten, gelten. Deshalb beeilte sich auch der VDTÜV mitzuteilen, dass von diesem Problem nur die Prüfstützpunkte und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen betroffen seien. Rainer de Biasi, GTÜ, versicherte dagegen, sich auch für einen Fortbestand der Prüfmöglichkeiten in Werkstätten durch alle Überwachungsorganisationen einzusetzen. Der ZDK hat zu einzelnen Aussagen der Presseveröffentlichungen wie folgt Stellung genommen:
„Diverse Medienberichte haben das Thema unseres Erachtens nicht richtig dargestellt. Sofern alle im Kfz-Betrieb eingesetzten Prüfgeräte nach den geltenden Vorschriften kalibriert, stückgeprüft oder geeicht sind, können diese auch bei der Hauptuntersuchung beziehungsweise Abgasuntersuchung verwendet werden. Lediglich die Dokumentation der durchgeführten Kalibrierung, Stückprüfung oder Eichung entspricht nicht den Anforderungen der ISO/IEC 17020:2012. Dieser Umstand wird bei den Wiederholungsaudits durch die DAkkS beanstandet.“

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