Kein Ersatz für Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Reparaturabrechnung dann nicht zu erstzen, wenn die Referenzwerkstatt diese nicht berechnen würde.

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Reparaturabrechnung dann nicht zu ersetzen, wenn die Referenzwerkstatt diese nicht berechnen würde. So hat das Amtsgericht (AG) Offenbach in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.11.2010, AZ: 38 C 184/10) entschieden. Im vorliegenden Streitfall sprach das AG Offenbach sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge bei fiktiver Reparaturabrechnung nicht zu.

Hinsichtlich der Verbringungskosten argumentierte das Gericht, dass diese nicht bei jedem Betrieb anfallen. Da bei der fiktiven Abrechnung von einer normalen und kostengünstigen Reparaturmethode auszugehen sei, seien die Kosten im konkreten Fall nicht zu ersetzen. Dies gelte umso mehr, als der vom Beklagten benannte Referenzbetrieb diese Kosten nicht beansprucht hätte.

UPE-Aufschläge sind nach Ansicht des Amtsgerichts Offenbach in der Regel auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Im konkreten Fall aber konnte die vom Beklagten benannte Referenzwerkstatt belegen, dass sie keine UPE-Aufschläge berechnet hätte. Deshalb seien auch die UPE-Aufschläge nicht zu ersetzen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Verbringungskosten: „Die Position Verbringungskosten ist im Gutachten enthalten, jedoch nicht näher begründet. Unter diesen Umständen besteht kein Ersatzanspruch. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese Position bei einer fiktiven Abrechnung anfallen könnte. Im Übrigen fallen diese Kosten nicht bei jeder Reparatur an, sondern nur bei bestimmten beziehungsweise in manchen Werkstätten. Bei der fiktiven Abrechnung insgesamt muss aber davon ausgegangen werden, dass die normale und kostengünstige Reparaturmethode gewählt wird. Verbringungskosten fallen jedenfalls nicht immer an. Deshalb können sie vorliegend vom Kläger auch nicht bei einer fiktiven Abrechnung verlangt werden, zumal die Werkstatt glaubhaft bekundet hat, dass sie diese Kosten nicht in Rechnung stellt. Fazit: Im vorliegenden Fall kann der Kläger die Verbringungskosten nicht verlangen.“

UPE-Aufschläge: „Der Beklagten ist im konkreten Fall der Nachweis geglückt, dass die Firma G. zu einer ordnungsgemäßen Reparatur genauso in der Lage wäre wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Dann aber gilt: Nachdem der Zeuge G. bekundet hat, dass seine Firma vorliegend keine UPE-Aufschläge berechnet hätte, muss dies hier auch durchschlagen. Der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seinen Pkw ordnungsgemäß reparieren zu lassen, ohne dass die UPE-Aufschläge angefallen wären. Fazit: Der Kläger kann im konkreten Fall auch die UPE-Aufschläge nicht verlangen.“

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