Kein Ersatz für Waschstraßenschaden
Wird ein „tiefergelegtes“ Auto in einer Waschstraße beschädigt, so trägt hierfür der Autofahrer und nicht der Betreiber die Verantwortung.
Wird ein „tiefergelegtes“ Auto in einer Waschstraße beschädigt, so trägt hierfür der Autofahrer und nicht der Betreieber die Verantwortung. So hat das Landgericht (LG) Paderborn in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 17.9.2009, AZ: 5 S 3/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Nutzung einer Waschanlage ein „tiefergelegtes“ Auto beschädigt. Dessen Besitzer verklagte den Betreiber der Waschanlage daraufhin auf Schadenersatz. Dieser wiederum bestritt, dass der Fahrzeugschaden vom Betrieb der Waschanlage herrühre. Die ertse Instanz verurteilte den Betreiber der Waschanlage zur Leistung des Schadenersatzes. Hiergegen ging der Beklagte in Berufung und gewann. Das LG Paderborn sah die Verantwortlichkeit des Waschstraßenbetreibers als nicht erwiesen an.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
In seiner Entscheidung argumentierte das LG Paderborn, dass es dem geschädigten Autofahrer nicht gelungen sei, die Pflichtverletzung des Waschstarßenbetreibers nachzuweisen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf „die grundsätzliche Beweislast des Gläubigers der Schadensersatzforderung für das Vorliegen einer entsprechenden Pflichtverletzung“.
Die Richter räumten zwar ein, dass es im konkreten Fall durchaus denkbar wäre, dass der Schaden am Pkw des Klägers auf eine Fehlfunktion der Waschanlage (etwa ein Programmierfehler) zurückgeführt werden könne. Allerdings kämen ebenso Schadensursachen in Betracht, die aus dem Verantwortungsbereich des Klägers stammen könnten.
Dahingehend wurde ein Sachverständiger vor Gericht angehört. Dieser führte aus, dass die Radwaschbürste dann ausfährt, wenn die mit ihr verbundene Lichtschranke unterbrochen wird. Dies passiere dann, wenn das Vorderrad des Fahrzeugs vom Lichtstrahl erfasst wird. Ein nicht korrektes Ausfahren der Radwaschbürste könne allerdings auch dadurch verursacht werden, dass an dem Fahrzeug beispielsweise Gegenstände klemmen, die zu einer Unterbrechung der Lichtschranke führen. Darüber hinaus könne auch das tiefergelegte Fahrzeug die Fehlfunktion verursacht und die Lichtschranke fehlerhaft ausgelöst haben. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass laut Straßenverkehrs-Ordnung ( StVZO) ein Auto Bodenhindernisse bis zu einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm überfahren können muss, ohne Schaden zu nehmen.
Deshalb seien unter Berücksichtigung einer weiteren Toleranz die Lichtschranken acht Zentimeter über Bodenniveau angebracht. Halte nunmehr ein tiefergelegter Pkw die Vorgaben der StVZO nicht ein, so könne es zu einem fehlerhaften Unterbrechen der Lichtschranke kommen, sodass die Radwaschbürsten zum falschen Zeitpunkt ausfahren und das Fahrzeug beschädigen.
Im konkreten Fall stand fest, dass das Auto des Klägers tatsächlich „tiefergelegt“ war. Allerdings konnte nicht mehr festgestellt werden, ob es die Vorgaben der StVZO einhielt oder nicht. Dies allerdings ging aus Sicht der Richter zu lasten des Klägers, da eben nicht mehr auszuschließen war, dass Alternativursachen außerhalb des Betriebes der Waschanlage für den Eintritt des Schadens verantwortlich waren. Vor diesem Hintergrund war Berufung des beklagten Waschanlagenbetreibers in vollem Unfang erfolgreich.
Praxis-Tipp:
Waschanlagenbetreiber sehen sich regelmäßig Forderungen von Kunden ausgesetzt, die behaupten, ihr Fahrzeug sei beim Waschvorgang beschädigt worden. Grundsätzlich gilt hier, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens in der Waschanlage trägt. Die Rechtsprechung kommt hier allerdings dem Geschädigten dadurch entgegen, dass sie beim Schadenseintritt von einer Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers ausgeht, sofern Alternativursachen ausgeschlossen werden können.
Im vorliegenden Fall jedoch waren laut Sachverständigengutachten solche Alternativursachen („tiefergelegtes“ Auto) für die Beschädigung des Fahrzeugs eben nicht auszuschließen. Deshalb wies das Landgericht Paderborn die Schadenersatzforderung des klagenden Autofahrers zurück. Da die Rechtslage für Waschstraßenbetreiber in solchen Streitfällen „nicht unkompliziert“ sei, sei anwaltliche Hilfe „dringend anzuraten“.
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