BGH: Kein höherer Schadenersatz für Unikate

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Der Bundesgerichtshof macht keinen Unterschied, ob ein Auto tatsächlich wiederherzustellen oder ein Unikat ist. Ausschlaggebend ist immer der Wiederbeschaffungswert.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März klargestellt, dass für die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens mit wirtschaftlichem Totalschaden grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Die höheren Kosten für die tatsächliche Wiederherstellung eines Oldtimers, von dem ein baugleiches Modell nicht mehr zu beschaffen ist, muss die ersatzpflichtige Versicherung dagegen nicht ersetzen (AZ: VI ZR 144/09).

Der Kläger war Eigentümer eines Wartburgs 353, Erstzulassung 1966, ausgestattet mit Rahmen- und Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W. Dieses Fahrzeug erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde vom Kläger mit 1.250 Euro ermittelt. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an den Kläger vorgerichtlich erstattet.

Der Kläger verlangte jedoch weiteren Schadensersatz in Höhe der Differenz zu den ermittelten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.462,90 Euro. Ein vergleichbares Fahrzeug sei nach Aussage des Klägers auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben. Um das beschädigte Fahrzeug wiederherzustellen, sei es erforderlich, einen Wartburg 353 zu erwerben und diesen dann mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.

Wiederbeschaffungswert ist entscheidend

Der BGH entschied, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts habe. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Wiederherstellung möglich sei oder nicht. Ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs könne nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall waren jedoch die Reparaturkosten fast doppelt so hoch wie der Wiederbeschaffungswert.

Insofern sei hier die Höhe der Entschädigung beschränkt auf den vom Kläger selbst ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.250 Euro. Die Ansicht des Klägers, es seien die Besonderheiten des Oldtimermarkts zu berücksichtigen, wobei die Reparaturkosten als geeignete Schätzgrundlage anzusehen seien, folgte der BGH nicht.

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