Vertragsende zwischen Händler und Hersteller
Kein Nullsummenspiel
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Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Händler und Hersteller endet, bemisst sich der Ausgleichsanspruch des Händlers am Provisionsverlust und an den Kundendaten. Das ist aber nicht unbedingt mehr zeitgemäß.
Will ein Vertragshändler gemäß § 89b HGB nach der Kündigung seines Händlervertrags einen Ausgleichsanspruch geltend machen, müssen nach herkömmlicher Rechtsprechung zwei Kriterien erfüllt sein: Er muss zur Absatzorganisation des Herstellers gehören, und er muss vertraglich verpflichtet sein, dem Hersteller nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten zu übermitteln, sodass dieser sich den Kundenstamm sofort und ohne Weiteres zunutze machen kann.
Inzwischen wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die vertragliche Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms nicht notwendig ist, um einen Ausgleichsanspruch zu begründen. Das hat jedenfalls das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Hinweisbeschluss vom 27.11.2018 (2 HK O 10103/12) bezweifelt. Nach Meinung des Gerichts soll für die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht, einzig und allein maßgeblich sein, ob der Hersteller einen Vorteil aus der Geschäftsbeziehung gezogen habe. Wenn ja, schuldet der Hersteller dem Händler über die gezahlten Provisionen hinaus einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die der Händler beigebracht habe, eine begründete Gewinnerwartung habe.
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