Kein Regressanspruch der Versicherung gegen die Reparaturwerkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Erding hat einen Rückforderungsanspruch aus abgetretenem Recht gegen die vom Geschädigten mit der Reparatur beauftragte Werkstatt abgelehnt, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt.

(Foto: gemeinfrei / CC0 )

Das Amtsgericht (AG) Erding hat klargestellt, dass aufgrund des vom Schädiger zu tragenden sogenannten Werkstattrisikos ein Rückforderungsanspruch aus abgetretenem Recht gegen die vom Geschädigten mit der Reparatur beauftragte Werkstatt grundsätzlich keinen Erfolg hat (Urteil vom 26.09.2017, AZ: 9 C 335/17).

Zum Hintergrund: Die Kfz-Haftpflichtversicherung hatte die Geschädigte aufgefordert, ihr etwaige Schadenersatzansprüche gegen die von ihr mit der Reparatur ihres Fahrzeugs beauftragte Werkstatt abzutreten.

Im Anschluss an die Reparatur nahm die Versicherung den Reparaturbetrieb mit der Begründung in Anspruch, die Reparaturkosten laut Rechnung seien so nicht erforderlich gewesen und forderte eine Rückzahlung von 498,69 Euro. Das AG Erding wies die Klage ab.

Aussage des Gerichts

Das AG Erding begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag zwischen der Geschädigten und der beklagten Werkstatt keinen Vertrag zugunsten Dritter darstelle. Nach der Rechtsprechung wird der Versicherer bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter bestehenden Vertrages einbezogen, nicht aber in den Vertrag zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt.

Auch aus abgetretenem Recht bestand der Anspruch nicht, da keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Geschädigten vorlag. Die Beklagte war von der Geschädigten beauftragt worden, die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten auszuführen. Die am Fahrzeug durch die Beklagte durchgeführte Reparatur war auch vollständig erfolgt.

Maßgebend ist, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird. Im Rahmen der Reparatur wurde der Schaden am Fahrzeug beseitigt. Eine Pflichtverletzung war nicht ersichtlich.

Das Gericht führte weiter aus, dass es auch keinen Unterschied mache, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Selbst wenn die Reparaturkosten nicht als erforderlich anzusehen sein sollten, so hat trotzdem der Schädiger die gesamten Reparaturkosten zu tragen, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt (vgl. AG München, Urteil vom 14.12.2016, AZ: 332 C 7462/16). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt das Gericht aus diesen Gründen nicht für erforderlich.

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