Kein Rücktritt ohne Nacherfüllung
Liegt an einem Fahrzeug ein Sachmangel vor, hat der Verkäufer in der Regel zunächst das Recht, den Schaden zu beheben. Ein sofortiger Rücktritt ist nur ausnahmsweise, etwa bei einem unbehebbaren Mangel, möglich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 19. August das Recht eines Kfz-Betriebs festgestellt, im Falle eines Sachmangels am Fahrzeug zunächst eine Nacherfüllung zu leisten. Das Gesetz sehe vor, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen sofort erklärt werden könne (AZ: 17 U 282/08).
Grundsätzlich muss der Verkäufer vorher erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert worden sein, § 437 Nr.1 BGB i.V.m. § 439 BGB. Beispielsweise ist ein Nachbesserungsverlangen dann nicht nötig, wenn ein so genannter unbehebbarer Mangel vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte sich bei einem Gebrauchtfahrzeug ein Reifen gelöst und einen Schaden verursacht hatte. Der Anwalt des Fahrzeugkäufers hatte darauf hin gegenüber dem Verkäufer sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Der Verkäufer hatte dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei dem Fahrzeug lediglich ein Reifen nicht ordnungsgemäß befestigt war. Die Kosten für die Montage eines neuen Reifens wurden während des Prozesses auf 200 Euro taxiert. Dies entsprach etwa 3 Prozent des Kaufpreises des Gebrauchtwagens in Höhe von gut 6.000 Euro. In der vorliegenden Konstellation sah das OLG Frankfurt die Voraussetzungen für einen sofortigen Rücktritt keinesfalls gegeben. Durch sein vorschnelles Handeln hat sich der Anwalt des Käufers gegebenenfalls gegenüber seinem Mandanten schadenersatzpflichtig gemacht.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Nach der Rechtsprechung ist ein Reparaturaufwand von weniger als 5 Prozent des Kaufpreises an sich nicht erheblich (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung in Reinking/Eggert, 10. Aufl. 2009, Der Autokauf, Rdnr. 544, 1729). Es handelte sich zweifelsfrei um einen behebbaren Mangel, denn abgestellt werden kann nicht darauf, die fehlerhafte Befestigung des Rades sei einer Mangelbehebung nicht mehr zugänglich, wie im Schreiben vom 29.04.2005 festgehalten ist und wie es auch im Vortrag des Vorprozesses anklingt, soweit der Beklagte damals die Klägerin vertrat. Abzustellen ist vielmehr auf den Kaufgegenstand, nämlich den PKW in seiner Gesamtheit. Der PKW ist bei Montage eines neuen (gebrauchten) Reifens voll funktionsfähig.
Die Klägerin selbst hat dann die Funktionsfähigkeit durch Montage des Ersatzreifens herbeigeführt. Ihr Anspruch begrenzte sich damit dann auch eindeutig darauf. Die vom Sachverständigen SV1 als Grundlage des Vergleichsabschlusses geschätzten 200 Euro basieren auf der Montage eines neuen Reifens – die Klägerin hätte an sich nur Anspruch auf einen gebrauchten Ersatzreifen gleicher Art und Güte wie die der anderen Räder gehabt. Aber auch bei einem Neureifen hätten sich die Mängelbeseitigungskosten auf 3,4 Prozent des Kaufpreises von damals 5.980 euro belaufen. Hinzu tritt die Erneuerung der Bremsscheiben, die allenfalls einen Minimalbetrag von 40 Euro ausmachen und die – wie der Prämienschaden – lediglich ein Mangelfolgeschaden ist.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar speziell für den Gebrauchtwagenkauf eine 10-Prozent-Regel, wie sie das Oberlandesgericht Bamberg entwickelt hat (OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, abgedruckt u. a. in DAR 2006, S. 456 ff = MDR 2007, S. 87 ff) entgegen getreten worden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 NJW 2007, S. 1694). Jedenfalls geben Reparaturkosten unter 3 Prozent des Kaufpreises kein Recht zum Rücktritt (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2004, S. 392).
Festzuhalten bleibt dabei als Grundsatz, dass jedenfalls nicht jede Lieferung einer sachmangelhaften Sache ein Rücktrittsrecht gemäß § 437 BGB auslöst und der Kläger bei Unerheblichkeit des Mangels, der sich bei einem Gebrauchtwagenkauf danach bemisst, ob und mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt, ein Rücktrittsrecht gemäß § 437 BGB auslöst. Auch unter diesem Blickwinkel ist ein Beratungsfehler des Beklagten in Betracht zu ziehen, der im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrags eine umfassende und erschöpfende Belehrung der Auftraggeberin vorzunehmen hatte und dabei den sichersten Weg wählen musste (BGH NJW 1981, S. 2742 f; 88, 487, 566; NJW RR 90, S. 250). Unter beiden aufgezeigten Gesichtspunkten war eine umfassende und eindringliche Belehrung des Ehemannes der Klägerin als deren Wissensvertreter geboten, dass ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung gestellt werden muss, um ein Rückabwicklungsverlangen mit Sicherheit erfolgreich zu gestalten.
Unrichtig ist der Standpunkt des Beklagten, er habe unwidersprochen eine endgültige und ernsthafte Ablehnung von Ansprüchen aus Gewährleistung vorgetragen, mit der Folge, dass eine solche der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die Klageschrift vom 19.07.2005 im bereits näher bezeichneten Vorprozess liest sich zwar so (S. 3, 3. Abs. d. Sache 2-21 O 326/05, LG Frankfurt am Main/ 17 U 157/07, OLG Frankfurt am Main). Tatsächlich ist dies aber nur eine Bewertung des Klägervertreters und kein Tatsachenvortrag, denn er hat das Schreiben, mit dem er angeblich Gewährleistungsansprüche geltend machte, wie die Schreiben der damaligen Beklagten vorgelegt. Danach ist von vorneherein mitgeteilt worden, dass Rückabwicklung verlangt werde und eine Nacherfüllung nicht möglich sei, weil der ursprünglich bestehende Mangel, nämlich die fehlerhafte Befestigung des Rades, einer Behebung nicht mehr zugänglich sei. Von der Ablehnung von Nacherfüllungsansprüchen ist gerade nicht die Rede.
Soweit die Firma Autohaus A mit Schreiben vom 02.05.2005 mitteilte, aus vorgenannten Gründen würden sämtliche Ansprüche abgelehnt, bezieht sich das eindeutig auf die mit Schreiben vom 29.04.2005 geltend gemachten Ansprüche, die nicht nur auf Rückabwicklung gerichtet waren, sondern auch auf den Ersatz der weiteren Schäden, die auf den Unfall zurückzuführen waren.
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