Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Ungenauigkeit der Tankanzeige

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Auch der Kauf eines Supersportwagens führt nicht dazu, dass jeder nicht erfüllte Anspruch an das Auto einen Mangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

(Foto: gemeinfrei)

Auch der Kauf eines Supersportwagens führt nicht dazu, dass jeder nicht erfüllte Anspruch an das Auto einen Mangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Zu unterscheiden ist der Sachmangel stets von sogenannten konstruktiven Besonderheiten. Diese stellen jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn vergleichbare Fahrzeuge ebenfalls über solche konstruktiven Besonderheiten verfügen.

Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs – ein Porsche 911 Turbo S – aufgrund eines Mangels (16.6.2015, AZ: I-28 U 165/13). Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei mangelhaft, da er bei einer Restkilometeranzeige vom 0 Kilometer lediglich 59 Liter nachtanken könne, obwohl im Ausstattungskatalog eine Tankgröße von 67 Litern angegeben sei.

Das Gericht folgt den Feststellungen mehrerer bereits mit der Sache befasster Sachverständiger: Bei dem im Fahrzeug verbauten sogenannten Satteltank verbleibe konstruktionsbedingt immer eine geringe Menge Kraftstoff im Tank. Dies sei insbesondere notwendig, um den Motor vor Schwebteilchen im Kraftstoff zu schützen.

Die verbleibende Restkraftstoffmenge im Tank sei weiterhin mit 3,3 Litern so gering, dass keine Abweichung vom technisch geschuldeten Sollzustand vorliege. Insoweit handelt es sich hier nicht um einen ein Rücktrittsrecht begründenden Sachmangel, sondern lediglich um eine konstruktive Besonderheit der Kaufsache. Diese konstruktive Besonderheit entspreche dem Stand der Technik. Auch in vergleichbaren Fahrzeugen – wie Audi R8 oder Ferrari F430 – sei diese Konstruktion gewählt worden. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehe mithin nicht.

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