Kein Rücktrittsrecht bei „unerheblichem“ Mangel

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Ausführlich heißt es in der Urteilsbegründung des OLG Saarbrücken wie folgt:

1.Das an den Kläger überlassene Fahrzeug ist aufgrund der Geräuschentwicklung mangelhaft. Da Anhaltspunkte für eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlen, ist hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auf dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eine bei Sachen der gleichen Art übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit abzustellen, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Aufgrund der Geräuschentwicklung beim Schaltvorgang weist das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Neufahrzeug üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 -, NJW 2008, S. 53, 54).

Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache” erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807, 2808; BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 -, NJW 2009, S. 2056, 2057).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens, welches nach § 493 ZPO hier verwertet werden kann, ist am streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen von Lastwechseln ein Klackergeräusch wahrnehmbar. Er bezeichnet dies in seinem Gutachten als „Funktionsgeräusch“. Dies trete bei bauartähnlichen Fahrzeugen anderer Fabrikate nicht auf. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung schilderte er dies näher und sprach auch von einem „Rucken“ bei Belasten des Gaspedals am Ende des Schaltvorgangs.

Auch wenn das Geräusch nicht bei jedem Schaltvorgang auftritt, ist dies nach Vorstehendem als Mangel anzusehen. Der Kläger erwarb ein Neufahrzeug (vgl. Bestellung Bl. 6 der Beiakte). Unabhängig von der Frage, ob Geräuschentwicklungen einen Mangel des Fahrzeugs darstellen und welche Intensität diese erreichen müssen, kann der Käufer eines solchen Fahrzeugs erwarten, dass beim Schaltvorgang keine anomalen, d.h. nicht durch den Fahrbetrieb hervorgerufene bzw. bedingte Geräusche wahrnehmbar sind.

Dem steht der Umstand, dass es bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs zu den Klackgeräuschen kommt, nicht entgegen.

Bei Serien- oder Konstruktionsfehlern kann bei der Beurteilung der Frage der Mangelhaftigkeit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Es ist vielmehr ein Hersteller übergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 - 17 U 2/07 -, NJW-RR 2008, S. 1230).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren treten die Geräusche bei Vergleichsfahrzeugen nicht auf. Damit sei die Geräuschbildung Stand der Serie, nicht jedoch Stand der Technik. Der Käufer eines Neufahrzeugs der vorliegenden Art kann jedoch erwarten, dass im Zuge des Schaltvorgangs keine anomalen Geräusche auftreten.

2.Der Mangel lag auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB, vor. Zum einen greift zugunsten des Klägers die Vermutung des § 476 BGB ein. Er hat den Mangel auch mehrfach binnen der Frist von sechs Monaten gerügt, was sich allein daraus ergibt, dass bereits innerhalb dieser Frist der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wurde. Zum anderen liegt ein Konstruktionsfehler des Fahrzeugs vor, der diesem von Anfang an innewohnte.

3.Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende „Pflichtverletzung” ist jedoch unerheblich, so dass ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausscheidet. Dabei trägt der Verkäufer die Beweislast für die Unerheblichkeit (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 1064). Diesen Beweis hat die Beklagte erbracht.

a. Für die Frage, wie die Erheblichkeit zu beurteilen ist, kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Ist der Mangel behebbar, ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Liegt dagegen ein unbehebbarer Mangel oder ein solcher vor, der nur mit hohen Kosten behebbar ist, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, NJW 2011, S. 2872, 2874).

b. Vorliegend ist der Mangel nicht behebbar. Davon gehen nicht nur die Parteien aus. Vielmehr hat dies auch der Sachverständige Dipl.-Ing. H. festgestellt.

Selbst wenn man nicht von der Unbehebbarkeit des Mangels ausgeht, so war die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im obigen Sinne ungeklärt. Auch die Verkäuferin konnte diese nicht feststellen.

(1.) Damit ist für die Frage der Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Hierfür ist auch maßgeblich, ob die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07 -, NJW 2009, S. 508, 509). Dabei ist ein unbehebbarer Mangel nicht stets erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, S. 1517, 1519). Für die Frage der Gebrauchstauglichkeit spielt neben der Einsatzfähigkeit und der Fahrsicherheit auch der Fahrkomfort eine Rolle, wobei ein bloßer Komfortmangel in der Regel weniger stark ins Gewicht fällt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012 Rn. 1036, 1039).Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist auch entscheidend, ob der Mangel zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, S. 1517, 1519). Dieser Umstand ist nicht nur dann von Bedeutung, wenn es aufgrund der Art des Mangels - im entschiedenen Fall die Eigenschaft als Unfallfahrzeug - ausgeschlossen ist, dass sich dieser Mangel in einer Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit niederschlägt, sondern ist alternativ zu prüfen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 3516).

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