Kein Schadenersatz von der Werkstatt bei bewusster Selbstgefährdung
Fährt ein Kunde vom Betriebshof, obwohl er weiß, dass er einen Schaden an der Bremsanlage hat, kann er, falls etwas passiert, der Werkstatt nicht einfach eine Mitschuld geben.
Einem Kunden steht gegen die Werkstatt kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus einem Reparaturvertrag zu, wenn er über den Defekt wichtiger Funktionsteile wie etwa der Bremsanlage Bescheid weiß. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 4 U 129/08 – 42, 4 vom 22.7.2008) hat jetzt der ZDK in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufmerksam gemacht.
Fährt ein Werkstattkunde vom Hof eines Kfz-Betriebs, obwohl er weiß, dass wegen eines Defekts der Bremsanlage jede weitere Fahrt erhebliche Gefahren verursachen kann, steht ihm gegenüber dem Autohaus selbst dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die von der Werkstatt erteilte Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs so zu verstehen war, dass sein Auto zwar nicht verkehrssicher ist, er aber dennoch eine kurze Strecke bis zur nächsten Werkstatt fahren kann. Er muss einen daraufhin entstandenen Unfallschaden selber tragen und kann ihn nicht – auch nicht teilweise – auf den Kfz-Betrieb abwälzen.
ABS-Lampe signalisierte Defekt
Im konkreten Fall hatte der Kunde sein Fahrzeug wegen Aufleuchtens der ABS-Lampe und Fehlfunktionen der Bremsanlage, die seine Ehefrau festgestellt hatte, zur Reparatur in die Werkstatt eines Autohauses gebracht. Nachdem der ABS-Sensor getauscht worden war, stellte der Kunde unmittelbar nach Verlassen der Werkstatt fest, dass die Bremsen nicht richtig funktionierten, woraufhin von der Werkstatt ein gebrochener Impulsring als Ursache ermittelt wurde.
Da dem Kunden der von der Werkstatt empfohlene Austausch der ganzen Gelenkwelle aber zu teuer war, teilte er der Werkstatt mit, dass er die Reparatur woanders durchführen lassen wolle. Am Folgetag kam es während einer normalen Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug. Dem Unfall war eine Vollbremsungssituation vorausgegangen. Später verlangte der Kunde dann von der Werkstatt Ersatz des entstandenen Schadens wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.
Dem Kunden war zuvor in der Werkstatt mitgeteilt worden, dass das ABS-System des Fahrzeugs nicht richtig funktionierte und das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, der Kunde aber noch bis zur nächsten Werkstatt fahren könnte.
Der Kunde hätte es wissen müssen
Für das Gericht war es überhaupt nicht entscheidend, inwieweit die Werkstatt durch die erteilten Hinweise ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen war, weil der Kunde auf jeden Fall hätte wissen müssen, was ein nicht vollständig behobener Defekt an der Bremsanlage bei einer Weiterfahrt bedeuten kann.
Die Richter waren sogar der Ansicht, dass selbst bei einer erwiesenen Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wäre, denn der Kunde hatte das Fahrzeug trotz des Wissens über den Defekt und der daraus resultierenden Verkehrsunsicherheit auch noch am Folgetag weiter benutzt, statt es sofort in eine andere Werkstatt zu bringen. Durch dieses grob fahrlässige Verhalten hat sich der Kunde nach Ansicht des OLG in solch hohem Maße einer bewussten Selbstgefährdung ausgesetzt, dass er den hierdurch verursachten Schaden selber tragen muss.
Wie die Rechtsexperten des ZDK allerdings betonen, sollte dennoch jede Werkstatt darauf achten, dass der Kunde über eine mögliche Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs hinreichend aufgeklärt wird. Möchte der Kunde die anstehende Reparaturmaßnahme trotzdem woanders vornehmen lassen, empfiehlt es sich schon aus Beweisgründen und zur Vermeidung streitiger Auseinandersetzungen einen Hinweis über die fehlende Verkehrssicherheit auf der Reparaturrechnung zu vermerken.
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