Kein Schadenersatzanspruch bei unklarer Laufleistung
Ein Unfallgeschädigter verlangte von der Versicherung des Unfallgegners Schadenersatz – ohne Erfolg. Eine frühere Tachomanipulation an seinem Fahrzeug wurde ihm zum Verhängnis.

Fahrzeughalter haben bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihnen bewusst ist, dass die Laufleistung ihres Autos manipuliert wurde. Das entschied das Amtsgericht (AG) Bochum in einem Urteil vom 14. August 2015 (AZ: 47 C 55/15).
Nach einem Verkehrsunfall stritten ein Fahrzeughalter und die Versicherung des Unfallgegners um Schadenersatzansprüche von 3.009,07 Euro. Diese setzten sich durch Reparaturkosten, die ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger auf 1.997,37 Euro kalkulierte, eine merkantile Wertminderung, die Kostenpauschale und Sachverständigenkosten zusammen.
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da der Kläger im Nachhinein einräumen musste, dass er von einem Vorbesitzer des Fahrzeugs darüber informiert wurde, dass die Kilometeranzeige des Fahrzeugs manipuliert worden sei. Die genaue Höhe der Manipulation konnte, auch durch Gerichtsgutachten, nicht mehr nachvollzogen werden. Sie liegt zwischen 30.000 und 60.000 Kilometern, die Gesamtlaufleistung des betroffenen Mercedes E 220 CDI lag damit unstreitig zwischen 156.000 und 186.000 Kilometern.
Die Aussage des Gerichts
Ein Schadensersatzanspruch scheidet laut Amtsgericht Bochum aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs aufgrund der völlig unklaren Laufleistung nicht verlässlich ermitteln konnte.
Wenn aber der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden könne, so müsse auch die Frage offen bleiben, ob überhaupt ein reparaturwürdiger Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden sei. Gleiches gelte für die Ermittlung einer etwaigen merkantilen Wertminderung.
Das Urteil in der Praxis
Die Entscheidung wertet den Sachverhalt zu Lasten des Geschädigten, der hinsichtlich der tatsächlichen Laufleistung nicht ausreichend vortragen konnte. Die Entscheidung wirkt nicht gänzlich sachgerecht, da jedenfalls eine Obergrenze der Laufleistung bekannt ist, so dass der Wiederbeschaffungswert nach unten eingegrenzt hätte werden können, was ausreichend gewesen wäre, um in diesem Fall einen Reparaturschaden anzunehmen.
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