Kein Unternehmergewinnabzug bei voller Werkstattauslastung
Das Amtsgericht (AG) Remscheid hat einer Kfz-Werkstatt, die nach einem Schaden den eigenen Vorführwagen repariert hatte, die vollständigen Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung zu gesprochen.

Das Amtsgericht (AG) Remscheid hat einer Kfz-Werkstatt, die nach einem Schaden den eigenen Vorführwagen repariert hatte, die vollständigen Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung zu gesprochen (Urteil vom 7.4.2017, AZ: 27 C 61/16).
Zum Hintergrund: Ein Autohaus mit Reparaturbetrieb klagte aufgrund der Schadensabrechnung eines Vorführwagens den von der regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung einbehaltenen Unternehmergewinn ein. Die beklagte Versicherung rechnete hilfsweise mit der nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auf.
Nach Auffassung des AG Remscheid stehen dem Autohaus sowohl die vollständigen Reparaturkosten als auch die Nutzungsausfallentschädigung zu. Das Autohaus hatte dargelegt, dass in dem Reparaturzeitraum des Vorführwagens insgesamt 193 Kundenaufträge abgearbeitet wurden. In dieser Zeit waren die produktiven Mitarbeiter 486,65 Stunden anwesend und der Betrieb zu 108,74 Prozent ausgelastet. Die Beklagte behauptete dagegen, dass die Reparatur in Leerlaufzeiten erfolgte. Dies hatte die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen. Nachdem der Kläger seinerseits ausführlich dargelegt hatte, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Leerlauf nachzuweisen, was sie nicht tat. Daher war der Anspruch begründet.
Weiterhin hatte das AG Remscheid darüber zu entscheiden, ob bei einem Vorführwagen eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt. Nach seiner Auffassung ist dies auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nach abstrakter Berechnung zuzusprechen, wenn Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung sind oder wenn sie für die eigene Wirtschaftsführung eingesetzt werden. Dies gilt nach der Ansicht des AG Remscheid erst recht für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Dass der Vorführwagen nicht zur Verfügung stand, war eine fühlbare Beeinträchtigung für den Kläger.
Das Urteil in der Praxis
Bei der konkreten Reparaturabrechnung von betriebseigenen Fahrzeugen des reparierenden Betriebs gehen die Versicherungen in der Regel davon aus, dass bei der Reparatur Gewinnanteile bis zu 20/30 Prozent enthalten sind, die sie bei der Schadenabrechnung in Abzug bringen. Dies kann nur widerlegt werden, wenn der Reparaturbetrieb nachweist, dass die Reparaturarbeiten nicht in der auf Gewinnerzielung regulären Arbeitszeit des Betriebs erfolgten. Hierzu ist eine Werkstattauslastung vorzulegen die eine vollständige Auslastung des Betriebs in der Reparaturzeit nachweist.
Die abstrakt nach Tagespauschale berechnete Nutzungsausfallentschädigung wird bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen gewährt. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen muss in der Regel der Nutzungsausfall konkret durch Gewinnausfälle nachgewiesen werden. Ist eine konkrete Schadensermittlung nicht möglich und liegt ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil vor, besteht die Möglichkeit der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung.
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