Kein Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Der Geschädigte muss sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine billigere Freie Werkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger nicht nachweist, dass die Reparatur dort qualitativ der einer Vertragswerkstatt entspricht.

Der Geschädigte muss sich im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Freien Werkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger nicht darlegt und ggf. beweist, dass die Reparatur in der Freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der Vertragswerkstatt entspricht. So entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek mit einem Urteil vom 22.03.2010 (AZ: 716C C 450/09).

Unter Bezugnahme auf das VW-Urteil (BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) entschied das AG, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner fiktiven Schadensberechnung vom Schädiger nicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer Freien Werkstatt verweisen lassen muss, es sei denn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung weist nach, dass die Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer Vertragswerkstatt entspricht. Dabei genüge es jedoch nicht, lediglich ins Blaue hinein zu behaupten, die Freie Werkstatt sei vom Qualitätsstandard her gleichwertig wie eine Vertragswerkstatt.

Das AG Hamburg-Wandsbek verlangt hier vielmehr, dass dem Unfallgeschädigten im Einzelnen mitgeteilt wird, inwieweit die Ausstattung der Werkstatt, Herkunft der Ersatzteile sowie die Qualifikation der Mitarbeiter im Einzelnen den Standards einer Vertragswerkstatt genügen. Andernfalls sei dem Geschädigten eine Überprüfung der behaupteten Gleichwertigkeit nicht möglich. Die entscheidenden Informationen sind dem Geschädigten übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitzuteilen, so das Gericht. Andernfalls komme ein Verweis auf eine Freie Werkstatt nicht in Betracht.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des §254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), ist dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des §254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zuganglichen “Freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben muss, der aus der Ersetzungsbefugnis des §249 Abs. 2 S. 2 BGB folgt, sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, lediglich ins Blaue hinein zu behaupten, dass eine genannte Werkstatt gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zu verlangen, dass die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualitätszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen dem Geschädigten mitgeteilt werden. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Der Vertrauensvorsprung, den eine markengebundene Fachwerkstatt genießt und der sich auch in den höheren Stundenverrechnungssätzen der Mitarbeiter niederschlägt, beruht nämlich insbesondere darauf, dass die Vertragswerkstätten regelmäßig in Qualitätssicherungsprogrammen der Hersteller, an deren Marken sie gebunden sind, eingebunden sind und der Kunde sich darauf verlässt, dass ein Erfahrungsvorsprung mit der spezifischen Marke besteht. Auch wenn es zutrifft, dass auch markengebundene Fachwerkstätten Arbeiten – etwa das Lackieren – regelmäßig untervergeben, bleiben sie gegenüber dem Kunden der Vertragspartner mit den entsprechenden Haftungsfolgen. Das Vertrauen des Kunden erstreckt sich zudem darauf, dass die Vertragswerkstätten bei der Untervergabe strenge Qualitätskriterien anlegen, da die geleisteten Fremdarbeiten aus Sicht des Kunden Teil des einheitlichen Auftrages sind.

Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundene Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm jedenfalls die entscheidenden Informationen, welche oben genannt sind, übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden.

Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall konkret genannte Werkstatt Firma … genügt der Vortrag der Beklagten in keiner Weise den Anforderungen, da Ausstattung, Mitarbeiterqualifikation und Zertifizierungen überhaupt nicht genannt werden. Was unter einem „einfachen Karosserie- und Lackierfachbetrieb” zu verstehen ist, bleibt im Dunklen.

Auch im Hinblick auf die als erste Wahl genannte Firma … genügt der Vortrag der Beklagten den Substantiierungsanforderungen nicht. Zwar wird hier die DEKRA als Zertifizierungsgeber genannt, was grundsätzlich einen Ansatzpunkt für eine hinreichende Qualitätssicherung darstellt. Jedoch wird nicht mitgeteilt, wie und wann dieses Zertifikat erteilt wurde und welches Qualitätssicherungskonzept dahinter steht. Zur Ausstattung der Werkstatt und Qualifikation der Mitarbeiter findet sich überhaupt kein konkreter Vortrag. Der Vortrag zu gewährten Garantien der Werkstatt auf die geleisteten Reparaturarbeiten und die eingebauten Ersatzteile, und zwar über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, ist ebenfalls nicht konkretisiert und lässt eher vermuten, dass ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung eingreift.

Nach alledem ist keine Beweisaufnahme über die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur in den genannten Betrieben …. erforderlich. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast im Rahmen des §254 Abs. 2 BGB nicht gerecht geworden und kann den Kläger – und zwar unabhängig davon, ob dieser konkret oder fiktiv abrechnet – auf die von ihr genannten Betriebe nicht verweisen.

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