Kein Verweis bei „scheckheftgepflegtem“ Auto

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Verweisung eines Unfallschadens in eine kostengünstigere, freie Kfz-Werkstatt ist dann „unzumutbar“, wenn das Unfallauto nachweislich stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde.

(Bild: VBM-Archiv)

Die Verweisung eines Unfallschadens in eine kostengünstigere, freie Kfz-Werkstatt ist dem Geschädigten dann „unzumutbar“, wenn das Unfallauto nachweislich stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde. So hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte jetzt entschieden (Urteil vom 13.11.2013, AZ: 21 C 3114/13).

Der vom Unfallgeschädigten (Kläger) beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten erforderliche Reparaturkosten auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug des Geschädigten war zum Unfallzeitpunkt zwar älter als drei Jahre, jedoch nachweislich stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet worden.

Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) hatte die Forderung des Geschädigten mit dem Argument gekürzt, eine vollständige und gleichwertige Reparatur sei bei einem konkret benannten, freien Reparaturbetrieb zu einem günstigeren Preis möglich.

Daraufhin klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Berlin-Mitte auf volle Kostenerstattung und bekam Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Berlin-Mitte entschied, dass sich der Kläger nicht auf die von der beklagten Versicherung benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Die Verweisung scheiterte aus Sicht des Gerichts daran, dass sie für den Kläger deswegen „unzumutbar“, war, weil er sein Auto stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hatte warten und reparieren lassen.

Auch dieser Umstand kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)rechtfertigen, dass der Schadenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind, obwohl der Schädiger oder dessen Versicherer dem Geschädigten eine frei zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

Weiter führt das AG Berlin-Mitte aus, dass die zu schätzende Auslagenpauschale nachweisunabhängig nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur in Höhe von 20 Euro ersetzt wird.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Berlin-Mitte wendet die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Unzumutbarkeit einer Verweisung an, wenn das beschädigte Auto zwar älter als drei Jahre ist, jedoch nachweislich stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde.

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