Kein Verweis ohne Beweis der Gleichwertigkeit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist dem Geschädigten nur dann zumutbar, wenn er rechtzeitig relevante Informationen über die qualitative Gleichwertigkeit der Reparatur erhält.

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist dem Geschädigten nur dann zumutbar, wenn er rechtzeitig relevante Informationen über die qualitative Gleichwertigkeit der Reparatur erhält. So hat das Amtsgericht (AG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 24.9.2013, AZ: 267 C 91/13) entscheiden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der geschädigte Autofahrer (Kläger) hatte seinen Anspruch zunächst durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert. Die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) kürzte jedoch die Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen sogenannten Prüfbericht. In diesem Bericht aber wurden maßgebliche Qualitätskriterien zum benannten Referenzbetrieb nicht angegeben. Der geschädigte Autofahrer klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Köln und forderte die volle Erstattung der Netto-Reparaturkosten. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung zunächst darauf hin, dass der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Dies sei dem Geschädigten allerdings nur dann zumutbar, wenn diese Reparaturmöglichkeit mühelos zugänglich ist und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Deshalb müsse der Geschädigte in die Lage versetzt werden, die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in der nicht markengebundenen Fachwerkstatt selbst zu überprüfen.

Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer habe dem Geschädigten demnach schon vorprozessual und auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens die maßgebenden Qualitätskriterien mitzuteilen, aus denen sich die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt ergibt. Zu diesem Zeitpunkt habe der fiktiv abrechnende Geschädigte nämlich die Entscheidung zu treffen, ob er die Angaben des Schädigers zur Gleichwertigkeit und dessen Abrechnung akzeptiert oder den vollen, sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schadenbetrag einklagt. Nach diesem Zeitpunkt seien Informationen zur Gleichwertigkeit „verspätet“ und für den Geschädigten und dessen Abrechnung „unbeachtlich und irrelevant“.

„Vorliegend genügte der vorprozessual dem Kläger übersandte Prüfbericht diesen Anforderungen nicht, da er keine hinreichenden Informationen für eine Gleichwertigkeitsprüfung durch den Kläger enthielt. Aus dem Prüfbericht ließ sich nicht entnehmen, ob die genannte Werkstatt die geforderten Qualitätskriterien erfüllt, ob bei einer Reparatur Originalersatzteile verwendet werden, ob die Werkstatt nach Herstellervorgaben repariert bzw. ob der Qualitätsstandard der Werkstatt regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert und zertifiziert wird“, so das Gericht.

Der Geschädigter sei dagegen nicht gehalten, die Gleichwertigkeit im Rahmen einer Internetrecherche zu ermitteln. Zu einer derartigen Eigeninitiative sei der Geschädigte gerade nicht verpflichtet. Vielmehr sei es die Aufgabe des Schädigers, diesem unmittelbar sämtliche Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

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