Keine AGB-Kontrolle für negative Anspruchsvoraussetzungen

Von autorechtaktuell.de

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Eine Gebrauchtwagengarantie, die der Käufer kostenlos erhält, darf an Bedingungen geknüpft sein, die vorteilhaft für den Verkäufer oder Garantiegeber sind.

Eine kostenlose Gebrauchtwagengarantie darf an Bedingungen geknüpft sein.(Foto:  Archiv)
Eine kostenlose Gebrauchtwagengarantie darf an Bedingungen geknüpft sein.
(Foto: Archiv)

Eine Gebrauchtwagengarantie, die der Käufer kostenlos erhält, darf an Bedingungen geknüpft sein, die vorteilhaft für den Verkäufer oder Garantiegeber sind. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10. November 2011 hervor (AZ: 3 S 77/11).

Zum Hintergrund: Gegenstand dieser Entscheidung ist eine der mittlerweile recht häufig als absatzfördernde Werbemaßnahme anzutreffenden kostenlosen Gebrauchtwagengarantien. Der Kläger kaufte einen Rover LT mit einem Kilometerstand von etwa 116.000 km zu einem Preis von 5.000 Euro bei der B-GmbH. In der zusammen mit dem Kaufvertrag geschlossenen Garantievereinbarung fand sich unter § 4 Nr.1 a) der Passus, dass Voraussetzung von Garantieansprüchen sei, dass vor dem Schadenfall die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchzuführen seien.

Der Käufer sah darin eine unangemessene Benachteiligung, die gem. § 307 BGB unzulässig sei. § 307 BGB regelt die Verwendung von sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da Käufer dieses „Kleingedruckte“ häufig zur Unterschrift vorgesetzt bekommen, ohne tatsächlich die Möglichkeit zu sehen, diese genau zu prüfen, sollen die Käufer u.a. durch den § 307 besonders geschützt werden.

Allerdings gilt dieser besondere Schutz nur eingeschränkt. Geschützt werden soll nur vor solchen Vereinbarungen, die dem Käufer quasi nebenbei untergeschoben werden und seinen Anspruch irgendwie begrenzen, sogenannte „Nebenabreden“.

Diese Nebenabreden sind zu unterscheiden von sogenannten „negativen Anspruchsvoraussetzungen“, die eben nicht nebenbei vereinbart werden, sondern ganz deutlich eine Voraussetzung dafür sind, dass die vereinbarte Leistung – hier die Garantie – überhaupt erbracht wird.

Aussage des Gerichts

Laut LG Freiburg lag eine solche negative Anspruchsvoraussetzung hier vor:

„… Nach alledem ist dem Kunden, der einen Gebrauchtwagen mit einer Garantie nach der hier vorliegenden Art erwirbt, nach Auffassung der Kammer klar, dass die Durchführung der in § 4 Nr. 1a vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegarbeiten einen Teil dessen darstellt, was von ihm verlangt wird, um in den Genuss der Garantie zu kommen (Gegenleistung). Die Klausel zielt nach ihrer Formulierung ersichtlich darauf ab, dass der Kunde diese Arbeiten in erster Linie beim Verkäufer durchführen lässt, was für diesen von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil ist. Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass dieser Charakter der Klausel entscheidend in Frage gestellt wird durch die ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, die betreffenden Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Auch dies ist noch im (mittelbaren) wirtschaftlichen Interesse des Verkäufers, wenn dieser selbst eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt betreibt. Ist Letzteres – wie hier – nicht der Fall, so begrenzt dieser Teil der Klausel zumindest die „Ausweichmöglichkeiten“ des Kunden, ohne dessen Rechte gleichzeitig so stark einzuschränken, dass die Sinnhaftigkeit der Garantie für ihn fraglich würde – wie es etwa der Fall wäre, wenn eine strikte, ausschließliche Bindung an den verkaufenden Autohändler stattfände. …“

Das Urteil in der Praxis

Der Fahrzeugkäufer sollte sich darüber klar sein, dass gerade Gebrauchtwagengarantien, die er ohne zusätzliche Kosten erhält, durch den Verkäufer/Garantiegeber an für diesen vorteilhafte Bedingungen geknüpft werden dürfen. Der Verkäufer kann damit zulässigerweise sein Interesse daran durchsetzen, dass er das Geschäft mit den anliegenden Inspektionen macht. Die Gerichte gehen davon aus, dass dieses Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis für einen Käufer in der Regel erkennbar ist.

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